§ 15 MaBV regelt:

  • Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 MaBV).
  • Die Mindestversicherungssumme muss 500.000  EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen (§ 15 Abs. 2 MaBV).
  • Die Versicherung muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MaBV).

     

    Mehrere Unternehmen

    Fungiert der Verwalter als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer Verwaltungsunternehmen, muss für jedes dieser Unternehmen ein Versicherungsverhältnis begründet werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 MaBV).

  • Der Versicherungsvertrag muss Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftungsansprüche gegen den Verwalter zur Folge haben können (§ 15 Abs. 4 Satz 1 MaBV).
  • Der Versicherungsvertrag muss sich nach § 15 Abs. 3 Satz 2 MaBV auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Verwalter nach § 278 BGB (Erfüllungsgehilfen) oder § 831 BGB (Verrichtungsgehilfen) einzustehen hat.
  • Wie auch sonst im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung, kann der Versicherer nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MaBV die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzungen ausschließen.

     

    Wissentliche Pflichtverletzung ./. Vorsatz

    Nach § 103 VVG ist die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die meisten Versicherungen schließen Ersatzansprüche im Bereich der Berufshaftpflicht aber wegen "wissentlicher Pflichtverletzung" aus. Hier ist zu beachten, dass "Vorsatz" und "wissentliche Pflichtverletzung" nicht identisch sind. Mit Vorsatz handelt, wer eine Tat absichtlich, also aus freiem Willen und unter bewusster Inkaufnahme eines Schadenseintritts, ausführt. Bei der wissentlichen Pflichtverletzung handelt "der Täter" zwar mit unbedingtem Vorsatz (er weiß z. B., dass er gegen gesetzliche Normen oder Weisungen seines Auftraggebers verstößt), die Pflichtverletzung (und damit den Schadenseintritt) aber muss er nicht vorsätzlich begehen. Hier ist es möglich, dass der Versicherungsnehmer den Schadenseintritt nicht einmal erkannt hat. Die Gefahr eines Ausschlusses durch den Versicherer ist also ungleich höher als bei Vorsatz.

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