Normenkette

VVG § 63 S. 1; BGB § 278 S. 1, § 249 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Solingen (Entscheidung vom 01.08.2011; Aktenzeichen 11 C 158/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2012; Aktenzeichen 4 StR 292/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 01.08.2011 (11 C 158/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 2.705,87 € aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung in Anspruch.

Die Beklagte war von Januar bis Juli 2009 als Krankenpflegerin tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie etwa 500,- €, zuletzt im Juli 2009 nur noch 202,27 €. Danach war sie arbeitslos. Von ihrem geschiedenen Ehemann erhielt sie für sich selbst keinen Unterhalt. Sie las ein Stellengesuch und wandte sich wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit an die Firma O und dort an den Zeugen O, der als selbstständiger Untervermittler für die Klägerin tätig wurde. Der Zeuge O stellte der Beklagten eine Beschäftigung in Aussicht.

Als Untervermittler der Klägerin vermittelte der Zeuge O der Beklagten, mit der er auch alsbald ein Verhältnis einging, eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung mit Sparzielabsicherung der Xx Lebensversicherung S.A. Es handelte sich hierbei um eine sogenannte Nettopolice, die keine Provision für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin enthielt. Die Beklagte zahlte mit ihren Versicherungsbeiträgen keine Vergütung für die Klägerin. Für die Vermittlung des Versicherungsvertrages schlossen die Parteien am 08.07.2009 eine gesonderte Vergütungsvereinbarung. Vom gleichen Tag datiert ein "Beratungsbericht" des Zeugen O, der die Unterschriften des Zeugen und der Beklagten trägt und in dem die Frage "Wurden Sie über die Kosten für die Vermittlung des Versicherungsantrags informiert?" mit "ja" beantwortet ist.

In der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin als Versicherungsvermittlerin und der Beklagten heißt es u.a.:

"1. Der Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen für die XX Lebensversicherung S.A. tätig. [...]"

Der auf den 08.07.2009 datierende Antrag der Beklagten auf Abschluss des Versicherungsvertrages ist von der xx Lebensversicherung S.A. mit Versicherungsbeginn zum 01.08.2009 angenommen worden. Der Versicherungsvertrag sah monatliche Raten von 47,52 € vor, die sich ab dem 61. Monat auf 100,91 € erhöhen sollten.

Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung sah einen Vermittlungsgebührenanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.203,40 € vor, der von der Beklagten durch Zahlung von 60 monatlichen Raten in Höhe von 53,39 €, beginnend am 01.08.2009, zu zahlen sein sollte. Die Beklagte erhielt noch im Juli 2009 ein Schreiben der mit der Zahlungsabwicklung betrauten T GmbH vom 27.07.2009, wonach sie aufgrund der Vertragsabschlüsse beginnend am 01.08.2009 monatlich 100,91 € zahlen sollte.

Die Klägerin erhielt auf die mit der Beklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung 5 Raten in den Monaten August bis Dezember 2009, mithin einen Gesamtbetrag von 266,95 €. Ab Januar 2010 erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr. Weil sie die Versicherungsbeiträge nicht mehr entrichtete, wurde der Beklagten die Versicherung gekündigt. Hinsichtlich der gesondert vereinbarten, nicht weiter bedienten Vermittlungsgebühr forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2010 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 20.12.2010 auf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten reagierte hierauf mit Schreiben vom 21.12.2010 (Bl. 65 d.A.), mit welchem er unter anderem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärte.

Nachdem die Beklagte auf das Schreiben vom 03.12.2010 nicht zahlte, stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die noch nicht entrichteten Vermittlungsgebühren mit Schreiben vom 30.12.2010 zum 31.12.2010 fällig. Sie forderten die Beklagte zugleich auf, die Gesamtforderung in Höhe von 3.022,05 € (2.705,87 € restliche Vermittlungsgebühren, 316,18 € vorgerichtliche Anwaltskosten) bis zum 14.01.2011 auszugleichen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 08.07.2009 habe der Zeuge O die Beklagte über sämtliche Einzelheiten der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Xx sowie der getrennt abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung mit dem Versicherungsvermittler aufgeklärt und beraten. Die Beklagte sei über die Höhe der zu zahlenden Vergütung aufgeklärt worden sowie darüber, dass diese auch dann zu zahlen sei, wenn der Versicherungsvertrag geändert oder beendet werde. Die Eintragungen in dem Erhebungsbogen für das Altersvorsorgemanagement beruhten ausschließlich auf Angaben der Beklagten. Dies gelte auch für den genannten Betrag von 101,- €, der für die private Altersvorsorge verwandt werd...

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