Verfahrensgang

AG Solingen (Aktenzeichen 14 C 113/10)

 

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in T. Bis März 2009 erfolgte die Beheizung ihrer Wohnung über eine eigene Heizungsanlage. Seit April 2009 erfolgt die Beheizung über eine Sammelheizung für sechs Parteien. Die Kläger wünschen, dass ihre Wohnung auch des Nachts bis auf eine Raumtemperatur von 18° C beheizbar ist.

Die Kläger haben behauptet, ihre Wohnung sei in kalten Winternächten bis auf 15° C abgekühlt, obwohl die Heizkörperventile voll aufgedreht waren. Am 01.02.2010 seien in der Nacht sogar nur 14° C erreicht worden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, durch Erhöhung der Nachtabsenkung in der von ihnen bewohnten Wohnung ......straße in T zu gewährleisten, dass auch nachts eine Raumtemperatur von 18 Grad in den Wohn- und Schlafräumen bei voller Betätigung der Heizkörperventile nicht unterschritten wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine nächtliche Raumtemperatur von 15-16° C in einer Mietwohnung sei ausreichend.

Das Amtsgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass eine nächtliche Raumtemperatur von 15° C in einer Mietwohnung ausreichend sei und sich Mieter mit geeigneten Decken und Bettwäsche gegen die Kälte schützen könnten.

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt haben.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 15.12.2010 (Bl. 79-80 d.A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 93-110 d.A.) sowie das Protokoll der Sitzung vom 03.05.2011 (Bl. 128-133 d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.07.2011 hat die Kammer gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien auf die rechtlichen Hinweise der Kammer einen Zwischenvergleich geschlossen haben. Mit diesem Zwischenvergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Heizungsanlage von der Beklagten so einzustellen ist, dass in der Wohnung der Kläger während der Heizperiode nachts eine Raumtemperatur von durchgängig 18° C in den Wohn- und Schlafräumen erreicht wird. Die Parteien haben ferner vereinbart, die Heizung nochmals durch den Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Am 28.07.2011 hat der Sachverständige die Heizungsanlage nochmals geprüft. Ausweislich seines hierüber erstatteten schriftlichen Gutachtens hat er unter anderem festgestellt, dass die Heizungsanlage so eingestellt ist, dass sie sich während der Nacht vollständig abschaltet (ECO-Programm) und während dieser Zeit lediglich aufgrund des eingestellten Frostschutzes zeitweise wieder heizt, bis eine Temperatur von + 5° C erreicht wird (vgl. Bl. 174-175 d.A.). Die Beklagte hat daraufhin im September 2011 den ECO-Modus abgeschaltet. Die Heizungsanlage arbeitet seither nur noch mit einer Nachtabsenkung. Nach Ende des Winters 2011/2012, in dem sie die Heizwirkung beobachtet haben, die nun zur Zufriedenheit der Kläger ausfiel, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht hiernach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Berufung der Kläger hätte ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich Erfolg gehabt.

Auf den rechtlichen Hinweis der Kammer, dass die Kläger nach den Umständen des Falles eine nächtliche Raumtemperatur von 18° C in den Wohn- und Schlafräumen ihrer Mietwohnung erwarten durften und dürfen, ohne hierfür den ganzen Tag auf Vorrat heizen zu müssen (vgl. insoweit auch LG Berlin, NZM 1999, 1039, 1040), haben die Parteien sich hierauf im Rahmen des Zwischenvergleichs verständigt. Bereits insoweit hat sich die Beklagte in die Rolle der Unterlegenen begeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich sodann gezeigt, dass die Heizungsanlage der Beklagten im ECO-Modus lief und während der Nachtzeit nur aufgrund der Frostschutzfunktion zeitweise heizte und sich auch dann nach Erreichen einer Temperatur von + 5° C wieder abschaltete. Angesichts dessen war zu erwarten, dass die Kläger den ihnen obliegenden Beweis, dass die Raumtemperatur in ihren Wohn- und Schlafräumen in kalten Winternächten bis auf 14° C abgesunken ist, würden führen können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4022918

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