Verfahrensgang

AG Esslingen (Beschluss vom 12.04.2006; Aktenzeichen 1 L 32/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.11.2007; Aktenzeichen V ZB 179/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 12.04.2006 abgeändert: Die Vergütung des Zwangsverwalters wird für die Zeit vom 07.05.2004 bis zum 14.02.2006 einschließlich der zu erstattenden Auslagen auf EUR 2 233,– festgesetzt. In diesem Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von EUR 308,– enthalten.

Der weitergehende Vergütungsantrag des Zwangsverwalters sowie die weitergehenden sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Gläubigerin und Schuldner jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Zwangsverwalters tragen Gläubigerin und Schuldner jeweils zu 17,5 %; die restlichen 65 % trägt der Zwangsverwalter selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin und des Schuldners tragen diese jeweils selbst 35 %; die restlichen 65 % trägt der Zwangsverwalter.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für den Zwangsverwalter zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

EUR 6 364,–, davon zurückgewiesener Teil: EUR 2 233,–

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahren über die Vergütung des Zwangsverwalters. Während des Verfahrens kam es in dem verwalteten Grundbesitz zu einem frostbedingten Wasserschaden, für dessen Entstehung ausweislich eines im Rechtsstreit zwischen Zwangsverwalter und Gebäudeversicherung ergangenen Urteiles der Zwangsverwalter verantwortlich ist.

Das Amtsgericht setzte die – nach Zeitaufwand berechnete – Vergütung einschließlich pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf EUR 6 364,05 fest. Hiergegen richten sich die fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerden von Gläubigerin und Schuldner, die sinngemäß jeweils darauf abstellen, dass der Zwangsverwalter durch seine Nachlässigkeit einen weitaus höheren Schaden verursacht habe.

Durch Beschluss des Einzelrichters vom 28.07.2006 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 S. 2 ZPO auf die Kammer übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortigen Beschwerden, die sinngemäß jeweils eine vollständige Aberkennung der festgesetzten Vergütung zum Ziel haben, sind teilweise begründet.

Die Kammer geht auf Grund des beiderseitigen Vertrages davon aus, dass die rechtliche Einstandspflicht des Zwangsverwalters für den Wasserschaden und dessen Folgen zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Folge dieser Pflichtverletzung allerdings keine Verwirkung des Vergütungsanspruches insgesamt, da kein Fall vorliegt, in dem sich die erbrachte Verwaltungstätigkeit als gänzlich unbrauchbar darstellt. Folge der Pflichtverletzung ist vielmehr lediglich eine Verpflichtung des Zwangsverwalters gemäß § 154 ZVG, den Beteiligten den aus dieser resultierenden Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden gehört die Zwangsverwaltervergütung allerdings insoweit selbst, als die zu vergütenden Stunden gerade wegen des Wasserschadens angefallen sind. Da der Zwangsverwalter somit auf Grund des gegenläufigen Schadensersatzanspruches zur Rückzahlung des entsprechenden Teiles der Vergütung verpflichtet wäre, steht dem Vergütungsanspruch insoweit materiellrechtlich der „dolo-petit-Einwand” entgegen (vgl. hierzu: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242, Rn. 52; BGHZ 66, 305), ohne dass es diesbezüglich einer Aufrechnung bedürfte. Da die Haftung des Zwangsverwalters gemäß § 154 ZVG gegenüber allen Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens gleichermaßen eingreift, kann hierbei dahingestellt bleiben, welchen der Beteiligten in der konkreten Fallgestaltung inwieweit die wirtschaftliche Belastung mit der Vergütung trifft.

Die Kammer sieht sich in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise auch befugt, den aus dem materiellen Recht resultierenden Einwand im vorliegenden Vergütungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung zu Festsetzungsverfahren verschiedenster Art die allgemeine Auffassung vertreten, dass in diesen – funktionell dem Rechtspfleger zugewiesenen Verfahren – grundsätzlich nicht über zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche entschieden werden kann (vgl. zur Kostenfestsetzung: Zöller-Herget ZPO, 25. Auflage § 104, Randnr. 21 „Aufrechnung” m.w.N.; zur Insolvenzverwaltervergütung: BGHZ 159, 122 ff; zur Betreuervergütung: BayObLG NJW 1988, 1919; OLG Celle RVGreport 2004, 120; speziell zur Zwangsverwaltervergütung: LG Frankenthal Rpfleger 1997, 399). Begründet wird diese auch von der Kammer geteilte Auffassung damit, dass diese Verfahren weder dafür vorgesehen noch geeignet sind, über materiellrechtliche Ansprüche zu befinden. Ausgehend von diesem Ansatz erscheint es konsequent, auch einen „dolo-petit-Einwand” grundsätzlich nicht im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens zuzulassen, da auch dieser auf einem „verfahrensfremden” materiellre...

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