Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06)

OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.03.2006; Aktenzeichen 20 W 5/05)

 

Tenor

1. Die angemessene bare Zuzahlung pro Aktie der wird auf

5,41 EUR

festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die des Vertreters der außenstehenden ehemaligen Aktionäre der …

3. Die Geschäftswerte werden wie folgt festgesetzt:

betreffend

die Antragstellerin 1:

6,00 EUR

den Antragsteller 2:

6,00 EUR

die Antragstellerin 3:

1.381.866,00 EUR

den Antragsteller 4:

6,00 EUR

den Antragsteller 5:

6,00 EUR

den Antragsteller 6:

6,00 EUR

den Antragsteller 7:

300,00 EUR

die Antragstellerin 8:

6,00 EUR

den Vertreter der außenstehenden Aktionäre:

127.335.318,00 EUR

die Antragsgegnerin und zugleich die Gerichtskosten:

129.077.520,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Die haben am 15. Juli 1999 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, wonach die durch Übertragung ihres ganzen Vermögens auf die verschmolzen wurde, firmierte später um in (Antragsgegnerin). Nach Zustimmung der Hauptversammlung der beiden Unternehmen am 27.07.1999 (– Stichtag –, am 19.08.1999) wurde die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Nach § 2 des Verschmelzungsvertrags, B 5, Seite 239 ff., bekamen die Aktionäre der für je eine ihrer Aktien 2 Aktien der Antragsgegnerin. Die acht Antragsteller halten dieses Umtauschverhältnis zu ihren Lasten für ungerechtfertigt, weil die unter- und die überbewertet sei und verlangen im vorliegenden, in erster. Instanz noch nach §§ 305 ff. UmwG zu betreibenden Spruchstellenverfahren die Festsetzung einer angemessenen baren Zuzahlung samt Verzinsung gemäß § 15 UmwG.

Die beiden fusionierten Unternehmen sind bzw. waren Holding-Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar Kapitalbeteiligungen an verschiedenen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen im In- und Ausland halten, war daneben als Rückversicherungsunternehmen tätig.

In Vorbereitung der Verschmelzung holten die Vorstände der ein am 08.06.1999 erstelltes Gutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass beide Firmengruppen den gleichen Unternehmenswert, nämlich 5.333 Mio. DM haben, was zur Folge hatte – da die in doppelt so viele Aktien aufgeteilt war wie die –, dass für eine Aktie zwei Aktien ausgegeben wurden, B 14 = B 5, Seite 88 bis 158 (Vorgutachten).

Dieses Ergebnis wurde von dem vom Gericht bestellten Verschmelzungsprüfer KPMG am 10.06.1999 bestätigt, B 5, Seiten 249 ff..

Alle Antragsteller haben innerhalb der 2-Monats-Frist des § 305 UmwG ihren Antrag eingereicht.

Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen (Gutachter), Blatt 248, eingeholt und am 17.11.2004 mündlich verhandelt, Blatt 423/434. In diesem Termin wurde der Sachverständige, seine Mitarbeiter informatorisch angehört.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Antragsteller verlieren durch die Umwandlung ihre Beteiligung an der Deren Wert ist nach der Ertragswertmethode ohne Berücksichtigung von Synergie-Effekten zu bestimmen. Diesen Wert oder – wenn der Börsenkurs höher als der so bestimmte Wert ist – den Börsenwert müssen die Antragsteller erhalten.

Sie werden entschädigt mit zwei Aktien der Antragsgegnerin, deren Wert sich aus der Summe der – nach der Ertragswertmethode bestimmten – Werte von zuzüglich Synergieeffekten ergibt. Die Berücksichtigung der Synergieeffekte ist gerechtfertigt, weil die ehemaligen Aktionäre der an der neuen Unternehmung, der die Synergieeffekte, soweit vorliegend, zu Gute kommen, mit den Ersatzaktien beteiligt sind. Ergibt sich bei diesem Vergleich, dass zwei Aktien der Antragsgegnerin weniger wert sind als eine Aktie der, dann haben die Antragsteller einen Anspruch auf bare Zuzahlung.

2. Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich, wenn sein Zerschlagungswert nicht höher ist (vorliegend ist der Zerschlagungswert zweifellos nicht höher), nach dem Ertragswert, also der realistischen Erwartung der zukünftigen Erträge. Da diese niemals sicher vorausgesagt werden können, muss man sich mit einem Wahrscheinlichkeitsurteil zufrieden geben. Ob eine Schätzung richtig oder falsch oder mehr oder weniger das eine oder andere ist, zeigt erst die Zukunft. Ausgangspunkt sind die Planungen und die zukünftigen Erwartungen des Unternehmens bzw. der sie leitenden Personen. Deren Erwartungen sind mit der bisherigen Entwicklung und den zum Stichtag schon bekannten zukünftigen Umständen zu vergleichen, um sich ein Bild davon zu machen, ob diese Erwartungen realistisch sind. Diese Erwartungen haben die beiden fusionierten Unternehmen mit Hilfe ihrer Sachverständigen im Vorgutachten, B 14, unter Einschaltung eines vom Gericht eingesetzten Prüfers dargestellt. Aufgabe des Sachverständigen im Spruchstellen-Verfahren ist es, diese Erwartungen daraufhin zu überprüfen, ob sie realistisch und plausibel begründet sind. Eine völlige Neubewertung in Form einer bis ins einzelne gehenden neuen Untersuchung würde lediglich eine Unsicherheit durch eine neue e...

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