Verfahrensgang

AG Burg (Beschluss vom 03.05.2007; Aktenzeichen 36 M 1075/07)

AG Stendal (Beschluss vom 02.12.2005)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird die Zwangsvollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Stendal – Insolvenzgericht – vom 2. Dezember 2005 wegen Herausgabe des VW-Transporters VW 70 × 02 D, Fahrgestell-Nr. : xyz) unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Burg vom 3. Mai 2007 (Az.: 36 M 1075/07) für unzulässig erklärt.

2. Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 10 000,00 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchführung einer Herausgabevollstreckung.

Das Amtsgericht Stendal – Insolvenzgericht – eröffnete am 2.12.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer war. Zum Insolvenzverwalter wurde der Gläubiger bestellt. Der Beschluss enthält folgende Anordnung:

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen.

Die A. GmbH hatte während ihrer werbenden Tätigkeit einen VW-Transporter xyz) erworben und den Kaufpreis über die A-Bank finanziert, die sich daran Sicherungseigentum einräumen ließ.

Die vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieherin kündigte die Wegnahme des Fahrzeugs zum 16.10., 26.10.2006 und 23.03.2007 an. Zum letztgenannten Termin erschien sie mit einem Abschleppunternehmen unter Hinzuziehung der Polizei, um das Fahrzeug mitzunehmen. Die Maßnahme wurde jedoch abgebrochen.

Der Schuldner behauptet, die A. GmbH habe den Kapitaldienst für das finanzierte Fahrzeug nicht leisten können. Die A-Bank habe daraufhin das ihr zur Sicherheit übereignete Fahrzeug eingezogen und ihm – dem Beschwerdeführer als Privatperson – im Rahmen der Verwertung am 13.4.2005 verkauft. Nunmehr zahle er regelmäßig die monatlichen Raten von EUR 337,00. Der Fahrzeugbrief sei am 11.5.2005 auf ihn umgeschrieben worden.

Der Gläubiger behauptet, dass der Schuldner das Fahrzeug immer noch für die A. GmbH besitze. Eine Sicherstellung des Fahrzeugs durch die A-Bank und einen anschließenden Verkauf an den Schuldner habe es nicht gegeben.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung betreffend den – näher bezeichneten – VW-Transporter „für unzulässig zu erklären”, mit Beschluss vom 3.5.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Rahmen der Erinnerung nach § 766 ZPO nur die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung geprüft würden, nicht aber materielle Einwendungen, die dem Erkenntnisverfahren vorbehalten seien. Gegen den ihm am 11.5.2007 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 16.5.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Sache ist infolge Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 24.5.2007 der Beschwerdekammer zur Entscheidung angefallen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

1. Gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte über Erinnerungen nach § 766 ZPO findet gemäß § 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Obwohl der Schuldner sein Anliegen auch auf materielle Einwendungen stützt, wollte er ausweislich der Antragsschrift vom 29.3.2007 („Erinnerung gemäß § 766 ZPO” zumindestens auch Einwendungen geltend machen, „welche die Art und die Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher von ihr zu beachtende Verfahren betreffen.” Das war möglich, obwohl die zwischen den Parteien in Streit stehende Frage ist, ob der VW-Transporter gemäß §§ 35, 36 InsO zum Vermögen der A. GmbH gehört. Diese Frage soll zwar – wie wohl auch das Amtsgericht mit vertretbarer Begründung angenommen hat – je nach Fallgestaltung nur durch Herausgabe- oder Feststellungsklage zu klären sein, solange sich die Sache noch beim Schuldner befindet oder der Insolvenzverwalter sie mit oder ohne Einverständnis des Schuldners an sich genommen hat, weil (noch) keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorliege (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 148 Rn. 74; BGH NJW 1962, 1392; RGZ 37, 398, 399). Eine Vollstreckungserinnerung nach §§ 795, 766 Abs. 1 ZPO komme erst in Betracht, wenn die Sache vom Gerichtsvollzieher tatsächlich weggenommen worden sei (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 148 Rn. 75; RGZ 37, 399).

2. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann es jedoch nicht maßgebliches Abgrenzungskriterium sein, wer die Sache zwischenzeitlich in Besitz hat. Vielmehr ist eine Erinnerung nach § 766 ZPO ab dem Beginn der Zwangsvollstreckung statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 766 Rn. 13). Die Zwangsvollstreckung beginnt zwar noch nicht mit der Ankündigung des Gerichtsvollziehers, dass er beim Schuldner erscheinen werde. Im vorliegenden Fall sind daher die angekündigten Termine vom 16. und 26.10.2006 ohne Belang. Die Zwangsvollstreckung ...

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