Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung. Wohnraummiete: Klärung von Unklarheiten mit den Stadtwerken

 

Orientierungssatz

1. Eine Nebenkostenabrechnung muß den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie soll darüber hinaus den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Diese Funktion erfüllt die Nebenkostenabrechnung nur, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sind.

2. Es obliegt dem Vermieter, etwaige Unklarheiten mit den Stadtwerken zu klären, damit er seiner Verpflichtung nachkommen kann, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen.

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Urteil vom 02.08.2002; Aktenzeichen 68 C 395/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 02. August 2002 – Az. 68 C 395/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 II Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf restliche Betriebskosten aus den Abrechnungen der Jahre 1998 und 1999 verneint. Die Nebenkostenforderung der Klägerin ist derzeit nicht fällig.

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung restlicher Nebenkosten wird grundsätzlich erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Eine derartige Abrechnung muss den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie soll darüber hinaus den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Die Funktion erfüllt die Nebenkostenabrechnung nur, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sind (vgl. BGH WM 1982, 207).

Gemessen an diesen Grundsätzen entsprechen die Heizungskostenabrechnungen für die Jahre 1996 bis einschließlich 1999 inhaltlich nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Heizkostenabrechnungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Heizkostenabrechnungen gliedern sich in die Abschnitte “I Gebäudeabrechnung” und “II Kundenabrechnung”.

In dem Abschnitt Gebäudeabrechnung wird nicht erläutert, wonach sich der Heißwasserdurchfluss/Stunde, bei der eine Größenordnung von 670 Litern angegeben wird, bemisst. Selbst wenn der Heißwasserdurchfluss von 670 Litern pro Stunde vereinbart worden ist, wie die Klägerin ausführt, ist die Rechnung nicht nachvollziehbar, da ausweislich des Vordrucks die 670 Liter mit dem Kostenfaktor und der Anzahl der Jahrestage zu multiplizieren sind. Eine Multiplikation mit den Jahrestagen unterbleibt jedoch unverständlicherweise.

Hinsichtlich des Abschnitts Kundenabrechnung räumt die Klägerin selbst ein, dass dieser Abschnitt erkennbar keine Bedeutung habe.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum erkennbar bedeutungslose Abrechnungsschritte in die Abrechnung aufgenommen wurden.

Auch die dort aufgeführte Gesamtwohnfläche von 100 qm ist zugegebenermaßen falsch. Die für die Forderung maßgeblichen Bereicherungsfaktoren sind jedoch korrekt auszuweisen.

Es liegt auf der Hand, dass die Verwendung eines falschen Berechnungsfaktors nicht geeignet ist, die Nachprüfbarkeit der Abrechnung zu ermöglichen, selbst wenn sich bei der Angabe des richtigen Berechnungsfaktors dasselbe Endergebnis ergibt.

Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es der Klägerin obliegt, etwaige Unklarheiten mit den Stadtwerken zu klären, damit sie, die Klägerin, ihrer Verpflichtung nachkommen kann, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen.

Da die einzelnen Heizkostenabrechnungen den von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrag übersteigen, musste die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO erfolglos bleiben.

 

Unterschriften

…, …, …

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734336

ZMR 2003, 268

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