Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen 883 C 8/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.04.2011 (Geschäfts-Nr.: 883 C 8/10, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert: Die auf der Eigentümerversammlung vom 02.02.2010 zu TOP 6 a) von 14 – und 7 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG SD A, H und streiten um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 02.02.2010 zu TOP 6 a) (Erneuerung des gesamten Dachterrassengeländers), 7 (Verschließen der Abbruchöffnungen der alten Geländerkonstruktion) und 8 (Rückschnitt der Bäume in der Anlage) gefassten Beschlüsse sowie die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Anfechtungsklage hinsichtlich des zu TOP 6 b) (Sonderumlage) gefassten Beschlusses. Die Klägerin ist die Ehefrau des Inhabers der bis zum 31.12.2009 bestellten WEG-Verwalterin Fa. M & Co. Seit dem 01.01.2010 wird die Wohnungseigentumsanlage von der Fa. C Hausverwaltung GmbH verwaltet.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.10.2011 zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.04.2011 abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des zu TOP 6 a) gefassten Beschlusses die Darstellung entbehrlich gewesen sei, nach welchem Kostenverteilungsschlüssel die „Gesamtkosten der Sanierung” verteilt werden sollten. Aus den Beschlüssen zu TOP 6 werde hinreichend klar, dass die Maßnahmen in Höhe von EUR 10.000,– über eine Sonderumlage und im Übrigen aus vorhandenen Rücklagen finanziert werden sollten. Nicht anders sei der Hinweis der Verwaltung im Rahmen der Erörterungen zu verstehen, dass von der Fa. M am 26.01.2010 ein Betrag von EUR 32.619,– auf das neue Verwalterkonto überwiesen worden sei, aber gleichwohl eine Zwischenfinanzierung in Höhe von EUR 10.000,– per Sonderumlage für die zu TOP 6 a) zu beschließende Sanierung zu beschließen sei. Dass die zusätzliche Sonderumlage überhaupt beschlossen worden sei, unterliege keinen Bedenken.

Nach dem Vortrag der Parteien sei davon auszugehen, dass hinreichende Alternativangebote vorgelegen hätten. Die Klägerin habe ihr anfängliches Bestreiten nicht wieder aufgegriffen, nachdem die Beklagten substantiiert zur Vorgeschichte der Ausschreibung und Angebotseinholung unter Vorlage diverser Angebote vorgetragen hätten. Dass die Angebote der Klägerin vor der Eigentümerversammlung vom 02.02.2010 nicht übersandt worden seien, sie unerheblich, da die Klägerin nur 5 Minuten von der Verwaltung entfernt wohne und dort hätte Einsicht nehmen können.

Ohne Erfolg moniere die Klägerin, dass den Eigentümern neben den Angeboten zur beschlossenen Ausführungsvariante keine solchen über die Ausführung im Sinne der Vorverwaltung, d.h. durch Aufschrauben eines weiteren Geländerteils, vorgelegt worden sei. Die Beklagten seien dem Vortrag der Klägerin dezidiert entgegen getreten, dass diese Ausführungsvariante billiger sei. Zudem sei der Eigentümerversammlung ein erhebliches Ermessen eingeräumt, so dass nicht die kostengünstigste Variante gewählt werden müsse. Die Beklagten hätten vorgetragen und durch Lichtbilder belegt, wie instandsetzungsbedürftig das vorhandene Geländer sei. Bei der von der Klägerin favorisierten Vatiante sei ein hinreichender Überkletterungsschutz nicht gewährleistet. Dem sei die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.

Es handele sich bei der Maßnahme um eine modernisierende Instandsetzung und nicht um eine bauliche Veränderung. Die Balkonanlage sei 20 Jahre alt. Bei einem derartigen Alter der Balkonanlage ergebe sich nach allgemeiner Erfahrung, dass die beschlossene umfassende Sanierung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Auch die beschlossene Vergrößerung der Balkone stelle keine bauliche Veränderung dar.

Der zu TOP 7 gefasste Beschluss habe im Zusammenhang mit den Sanierungsbeschlüssen zu TOP 6 a) und b) gestanden. Die Einholung mehrerer Alternativangebote, die hier nicht erfolgt sei, sei zwar grundsätzlich erforderlich, aber hier aufgrund des relativ geringen finanziellen Umfangs der Maßnahme von EUR 2.400,– überflüssig gewesen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die dem Angebot der Fa. G zugrunde liegenden Preise nicht angemessen seien. Aus dem Kontext sei zu entnehmen, dass die Maßnahme entsprechend TOP 6 aus der durch die Sonderumlage von EUR 10.000,– aufgestockten Rücklage habe finanziert werden sollen.

Der Beschluss zu TOP 8 beinhalte keine unzulässige Kompetenzverlagerung, da nach diesem Beschluss der Gartenausschuss oder die Verwaltu...

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