Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Beschluss vom 17.07.2007; Aktenzeichen 506 II 56/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.07.2007 (Geschäfts-Nr.: 506 II 56/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 20.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die WEG F. H. und streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung.

Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 24.08.2006, auf der sämtliche Miteigentumsanteile vertreten waren, beschlossen die Beteiligten zu TOP 3 a) mit 5 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme zwei weitere Angebote für die Sanierung der Balkone im Erdgeschoss, I. Obergeschoss und des kleinen Balkons im Dachgeschoss auf Basis des Angebots der Fa. J. mit 10 Jahren Garantie auf Material und Arbeit einzuholen. Unter TOP 3 b) beschlossen die Wohnungseigentümer mit demselben Stimmverhältnis, dem günstigsten Anbieter den Auftrag zur Sanierung zu erteilen. Der auf der Eigentümerversammlung in die Tagesordnung aufgenommene weitere Beschlussantrag, einen Gutachter für die Balkonsanierung zu beauftragen, wurde mit 5 Nein-Stimmen und einer Ja-Stimme abgelehnt. Darüber hinaus beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig zu TOP 3 c), dass für die Kosten für diese Maßnahme eine Sonderumlage erhoben werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.08.2006 (Anl. Ast. 3, Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsteller haben die unter TOP 3 a)–c) gefassten Beschlüsse einschließlich des zusätzlichen Beschlusses über die Beauftragung eines Gutachters (TOP 3 b) zweiter Beschluss) mit einem am 12.09.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag angefochten. Sie haben vorgetragen, dass es zwingend erforderlich sei, dass ein Gutachter, der kein wirtschaftliches Interesse an der Auftragserteilung habe, eine Bestandsaufnahme über den Umfang der Schäden und die Sanierungsbedürftigkeit durchführe. Dies sei auf der Eigentümerversammlung vom 11.05.2006 (Anl. Ast. 4, Bl. 11 ff. d.A.) bereits beschlossen worden und werde nun nicht mehr für notwendig befunden. Auch das Landgericht Hamburg habe im Verfahren 318 T 247/05 auf die Notwendigkeit eines Sachverständigen hingewiesen. Die Fa. J. habe ein großes wirtschaftliches Interesse daran, weiterhin für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu arbeiten. Die Sanierung dürfe nicht nach den Vorschlägen eines mit der Durchführung beauftragten Unternehmens erfolgen. Zudem habe es die weitere Beteiligte versäumt, Vergleichsangebote einzuholen.

Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.08.2006 zu den Tagesordnungspunkten 3 a), b) und c) und den zusätzlich aufgenommenen Tagesordnungspunkt „Gutachter” für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner haben vorgetragen, dass die anderen Wohnungseigentümer die Fa. J. für ausreichend sachkundig und besonders im Hinblick auf die schon ausgeführten Arbeiten an diesem Objekt für erfahren genug hielten, auch ohne Gutachter beurteilen zu können, ob die Balkone sanierungsbedürftig seien. Die Stellungnahme der Fa. J. sei nicht mit der Auftragsvergabe verbunden gewesen. Die Überprüfung der Abdichtung sämtlicher Balkone wäre wegen der erforderlichen Entfernung sämtlicher Balkonbeläge (Waschbetonplatten im Kiesbett) mit einem hohen Kostenaufwand verbunden gewesen. Aufgrund seiner Erfahrung infolge der Instandsetzung der beiden Balkone der oberen Wohnungen und der Dachterrasse und des Umstandes, dass die Balkone noch im Urzustand seit Erbauung des Hauses seien, sei nach der Auskunft des Dachdeckermeisters J. mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Abdichtung aller Balkone erneuerungsbedürftig sei.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 17.07.2007 (Bl. 43 ff. d.A.) zurückgewiesen und ausgeführt, der Anfechtung des Beschlusses zum Thema „Gutachter” fehle das Rechtsschutzinteresse, da es sich um einen Negativbeschluss handele, der keine Sperrwirkung entfalte. Insoweit sei der Antrag bereits unzulässig. Der Anfechtungsantrag bezüglich der zu TOP 3 a), b) und c) gefassten Beschlüsse sei unbegründet. Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 a) sei unverständlich, da die Antragsteller selbst darauf hingewiesen hätten, dass vor Erteilung des Auftrags an die Fa. J. möglichst drei Vergleichsangebote einzuholen seien. Der zu TOP 3 b) gefasste Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, auch wenn die Gemeinschaft den Weg über ein Sachverständigengutachten nicht gehen wolle. Bezüglich der Finanzierung habe die Gemeinschaft lediglich einen Grundsatzbeschluss getroffen. Die Anfechtung dieses Beschlusses sei nicht recht nachvollziehbar, da er allstimmig, mithin auch mit den Stimmen der Antragsteller, gefass...

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