Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 02.04.2014; Aktenzeichen 102b C 43/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.04.2014, Az. 102b C 43/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H. XX – XX, (PLZ) H.. Sie streiten wegen einer von den Beklagten errichteten Terrasse und eines Doppelschuppens.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.04.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Beseitigungsanspruch gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 S. 1 BGB sei verjährt. Die baulichen Veränderungen lägen wenigstens vier Jahre zurück. Die Verjährungsfrist habe deswegen spätestens Ende 2009 zu laufen begonnen. Auf das Bestätigungsschreiben der Verwaltung vom 17.07.2013 an die Kläger, dass die errichtete Terrasse sowie der Doppelschuppen sich auf dem Gemeinschaftseigentum befänden, komme es für den Beginn der Verjährung nicht an. Die Verjährungsfrist habe aufgrund einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu laufen begonnen, denn ihnen seien aus der Teilungserklärung die Grenzen der Sondernutzungsrechte bekannt gewesen. Ein Beseitigungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 985 BGB. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Besitzerstellung der Beklagten, da der Doppelschuppen auch von den (nicht mitverklagten) Nachbarn genutzt werde. Anspruchsinhalt des § 985 BGB sei lediglich die Verschaffung unmittelbaren Besitzes durch Ermöglichung des ungehinderten Zugangs, nicht aber auch das Freiräumen der Fläche. Ein Anspruch auf „Räumung und geräumte Herausgabe” (Entfernungsbegehren) könne jedoch gerade nicht verlangt werden. Im Übrigen handelten die Kläger treuwidrig gem. § 242 BGB, da sie kein schutzwürdiges Vertrauen an der Beseitigung vortrügen. Sie hätten die Errichtung und die jahrelange Benutzung widerspruchslos hingenommen und auch nur die Beklagten allein (nicht auch die mitbesitzenden Nachbarn) verklagt.

Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Kläger auf „Duldung der Entfernung” sei nicht gegeben. Die Entfernung des Schuppens und der Terrasse seien Instandsetzungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums, die nicht in die Zuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers fielen, sondern den Wohnungseigentümern nur gemeinschaftlich oblägen.

Schließlich verneint das Amtsgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Kläger. Zwar indiziere regelmäßig die erstmalige Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr. Die Beklagten seien aber nicht verpflichtet, die Terrasse oder den Schuppen zu entfernen. Dass die Vornahme weiterer baulicher Veränderungen drohe, sei nicht vorgetragen. Eine Wiedererrichtung sei nur dann zu befürchten, wenn die bauliche Veränderung zuvor auf Grundlage eines Gemeinschaftsbeschlusses entfernt würde.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15.04.2014 zugestellte amtsgerichtliche Urteil haben diese mit einem bei Gericht am 05.05.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem bei Gericht am 16.05.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Die Kläger sind der Ansicht, das Amtsgericht habe evident rechtsfehlerhaft ihre Ansprüche aberkannt. Der Beseitigungsanspruch gem. §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 S. 1 BGB sei nicht verjährt, da keine grobe, sondern allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorliege. Sie hätten erst im Juli 2013 von allen anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Der Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB bestehe auch dann, wenn die rechtswidrige Bebauung nicht entfernt würde. Die baulichen Veränderungen stellten eine Entziehung des Mitbesitzes der übrigen Wohnungseigentümer dar. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 16.11.2007 – 32 Wx 111/07) sei die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gleichbedeutend mit der Entfernung der baulichen Veränderung. Als Minus des Herausgabeanspruches nach § 985 BGB könne auch die Duldung der Beseitigung der besitzstörenden Bebauung verlangt werden. Dieser Anspruch unterliege gem. § 902 Abs. 1 S. 1 BGB auch nicht der Verjährung.

Weiter sind die Kläger der Ansicht, die Geltendmachung dieser Ansprüche sei nicht treuwidrig. Ein „Interesse an der Ausübung des Mitbesitzes” an den betroffenen Flächen sei weder dogmatisch noch nach dem Gesetzeswortlaut des § 985 BGB erforderlich. Das Interesse ergebe sich per se aus dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Einzelne Wohnungseigentümer könnten im eigenen Namen neben der Gemeinschaft ihre Herausgabe- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Es stehe den Klägern gem. § 421 BGB frei, wen sie von den als Gesamtschuldnern haftenden Nachbarn auf Besei...

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