Verfahrensgang

AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 02.02.2007; Aktenzeichen 611 II 98/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 4.) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 2.2.2007 – Geschäfts-Nr. 611 II 98/07 abgeändert und der Feststellungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 1.500,–.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die WEG K. in …. Der Eigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 17.7.1992 (Anlage ASt 1, Bl. 9 d.A.) zu Grunde. Eine Regelung über die Stimmrechte der Wohnungseigentümer trifft die Teilungserklärung nicht. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sich die Stimmen der Eigentümergemeinschaft dergestalt verteilen, dass insgesamt 6 Stimmen auf die Antragstellerseite und insgesamt 4 Stimmen auf die Antragsgegnerseite entfallen. Daher haben sie vor dem Amtsgericht beantragt, die Stimmrechtsverteilung entsprechend festzustellen. Die Antragsgegner haben die Zurückweisung des Antrags beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf Ziff. I.) der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts.

Mit Beschluss vom 2.2.2007 hat das Amtsgericht dem Feststellungsantrag der Antragsteller stattgegeben. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die vier Antragsteller nur teilweise alleinige Wohnungseigentümer seien; zum Teil stehe ihnen das Wohnungseigentum an den Wohnungen auch gemeinsam zu. Daraus würden sich entsprechend der bestehenden sechs Eigentümerkombinationen sechs Stimmrechte ergeben. Der Umstand, dass der Antragstellerin zu 1.) ein Anteil von 4/5 an der Wohnung Nr. 2 zustehe, bewirke nicht zwangsläufig, dass im Innenverhältnis zum Antragsteller zu 4.), der lediglich 1/5 an der Wohnung halte, stets die Stimme der Antragstellerin zu 1.) ausschlaggebend sei. Die Antragsteller zu 1.) und 4.) könnten schließlich im Innenverhältnis eine anders lautende Absprache getroffen haben.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, der dem Antragsgegner zu 4.) am 13.2.2007 zugegangen ist, hat dieser am 26.2.2007 sofortige Beschwerde erhoben.

Er macht insbesondere geltend, dass der Antragsteller zu 4.) lediglich einen Bruchteil von 1/5 an der Wohnung Nr. 2 halte, obwohl es sich bei dieser Wohnung um die kleinste auf Seiten der Antragsteller handle. Auch dieser Umstand deute darauf hin, dass der Antragsteller zu 4.) bewusst möglichst „klein gehalten” werden solle, so dass hier kein weiteres Stimmrecht entstehe.

Der Antragsgegner zu 4.) beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Diese ist fristgemäß eingelegt worden (§§ 45 Abs. 1 WEG a.F., 22 Abs. 1 S. 1 FGG) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 750,– (§ 45 Abs. 1 WEG a.F.). Der Antragsgegner zu 4.) ist beschwerdeberechtigt und von der amtsgerichtlichen Entscheidung auch beschwert (vgl. § 20 FGG).

2 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Feststellungsantrag der Antragsteller ist unbegründet. Den Antragstellern stehen nicht sechs, sondern nur fünf Stimmen zu. Den Antragsgegnern wiederum stehen vier Stimmen zu. Die einzelnen Stimmen verteilen sich dabei wie folgt:

Antragstellerin zu 1.) allein

1 Stimme

Antragsteller zu 2.) allein

1 Stimme

Antragstellerin zu 3.) allein

1 Stimme

Antragstellerin zu 1.) und Antragsteller zu 2.) gemeinsam

1 Stimme

Antragstellerin zu 1.) und Antragstellerin zu 3.) gemeinsam

1 Stimme

Antragsgegnerin zu 1.) allein

1 Stimme

Antragsgegnerin zu 2.) und Antragsgegner zu 3.) gemeinsam

1 Stimme

Antragsgegner zu 4.) allein

1 Stimme

Antragsgegner zu 5.) und Antragsgegnerin zu 6.) gemeinsam

1 Stimme

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu 4.) wegen ihrer Beteiligung an der Wohnung Nr. 2 kein gemeinsames Stimmrecht zu. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden. Ist ein Eigentümer an mehreren Wohnungseigentumseinheiten berechtigt, etwa in der Weise, dass er Alleineigentümer einer Einheit und darüber hinaus Bruchteilsberechtigter einer weiteren Einheit ist, so hat er bei Geltung des Kopfprinzips eine Stimme für die ihm allein gehörende Einheit und darüber hinaus eine Mitstimmberechtigung für die Einheit, an der er einen Bruchteil hält (Niedenführ/Kümmel, WEG, 8. Aufl. 2007, § 25 Rn. 10). Dabei ist hinsichtlich der Frage, wer als jeweils ein Kopf i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 1 WEG anzusehen ist, nach h.M. darauf abzustellen, ob ganz oder teilweise Personenidentität besteht. Bei nur teilweiser Personenidentität kommt es...

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