Verfahrensgang

AG Cottbus (Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen 37 C 15/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus – Az. 37 C 15/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXXXXXXXXX am 18. Juni 2013 unter TOP 6 (Jahresabrechnung), TOP 9 (Entlastung der Verwalterin) und TOP 20 (Kontenumstellung auf den Namen der WEG) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

Der Beschluss zu TOP 20 wird gemäß § 21 Abs. 8 WEG durch folgenden Beschluss ersetzt:

„Die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind auf Bankkonten zu verwahren, deren Inhaber die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXXXXXXXX ist. Die Verwalterin wird angewiesen, unverzüglich entsprechende Konten anzulegen oder die vorhandenen Bankkonten umstellen zu lassen.”

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer und streiten in zweiter Instanz noch über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung über die Art und Weise der Kontenführung für die Gemeinschaft. Während die Klägerin die Führung eines Kontos auf den Namen der Gemeinschaft für geboten hält, ist nach Auffassung der Beklagten die Fortführung als offenes Treuhandkonto auch weiterhin nicht zu beanstanden.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auf der am 18. Juni 2013 durchgeführten Eigentümerversammlung wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, u.a. wurde zu TOP 20 ein Antrag auf Umstellung der Konten (Hauskonto, Instandhaltungsrücklagenkonto) auf den Namen der WEG als teilrechtsfähigen Verband mehrheitlich abgelehnt (Protokoll Anlage K 2 = Bl. 58 d.A.).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die zu TOP 6 (Jahresabrechnung 2012), TOP 9 (Entlastung der Verwalterin) und TOP 20 (Kontenumstellung) gefassten Beschlüsse angefochten. Sie hat zugleich beantragt, den zu TOP 20 gestellten und sodann abgelehnten Antrag durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Sie hat die Auffassung vertreten, nur eine solche Kontenführung entspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die zu TOP 6 und 9 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt und die Klage hinsichtlich TOP 20 abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar möglich und zweckmäßig, aber nicht zwingend geboten, die Konten auf den Namen der Gemeinschaft zu errichten. Es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, sodass auch eine Festhaltung an der bisherigen Praxis der Führung eines von dessen Vermögen getrennten Kontos durch den Verwalter den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.

Gegen die Abweisung ihrer Klage zu TOP 20 wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Umstellung der Konten sei zwingend geboten, und verweist auf die insoweit nahezu einhellige Auffassung im juristischen Schrifttum.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2014 den in der Eigentümerversammlung der WEG XXXXXXXXXXX am 18. Juni 2013 zu TOP 20 gefassten Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären und folgenden Eigentümerbeschluss gemäß § 21 Abs. 8 WEG durch Urteil zu ersetzen:

„Die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind auf Bankkonten zu verwahren, deren Inhaber die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXXXXXXXXX ist. Die Verwalterin wird angewiesen, unverzüglich entsprechende Konten anzulegen oder die vorhandenen Bankkonten umzustellen.”

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Sie meinen, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Kontoführung für zwingend geboten gehalten hätte, so hätte er dies in den letzten Novellen zum WEG deutlich gemacht. Das Instrument des offenen Treuhandkontos sei in der Bankpraxis eingeführt und habe sich bewährt. Auch in anderen gesetzlichen Vorschriften finde sich die Verpflichtung, bestimmte Vermögenswerte von den Werten eines Verwalters o.ä. getrennt zu verwahren. Auch dort sei das offene Treuhandkonto eingeführt und üblich. Die Beklagten behaupten schließlich, der Guthabenzinssatz von derzeit 2,5 % werde bei einer Neuanlage ganz ersichtlich nicht mehr erreicht werden können, wenn ein neues Konto eröffnet werde...

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