Leitsatz (amtlich)

Liegen bei einer Verwalterwahl Alternativangebote vor, sind diese den Eigentümern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ob für die Wiederbestellung des amtierenden Verwalters Angebote einzuholen waren, ist dabei ohne Relevanz.

Zu den Anforderungen an das Erfordernis von Alternativangeboten bei der Wiederbestellung des Verwalters.

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 320 C 13/19)

 

Tenor

Werden die Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, die Berufungskläger mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

 

Gründe

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht und mit zutreffender Argumentation hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden.

Dass der Bestellungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist, führt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (mehr) dazu, dass eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, weil es ein Interesse daran geben kann, dass zwischen den Wohnungseigentümern feststeht, ob eine Beschlussfassung über die Verwalterwahl ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat oder nicht (BGH NZM 2020, 240).

Die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Beschluss bereits deshalb für ungültig zu erklären war, weil den Eigentümern vor der Beschlussfassung nicht die Alternativangebote übersandt worden sind, ist zutreffend.

In der Einladung wurde den Eigentümern lediglich mitgeteilt, welche anderen Verwalterkandidaten zur Auswahl stünden, ohne dass insoweit mit Ausnahme des bisherigen und wiederbestellten Verwalters Adressen oder sonstige Kontaktdaten angegeben worden oder Informationen zu den Konditionen mitgeteilt worden sind. Damit konnten die Eigentümer in der Versammlung eine Entscheidung nicht auf einer sachgerechten Basis treffen, dieses führt bereits dazu, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft war und daher auf die Anfechtungsklage der Beschluss für ungültig zu erklären war.

Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, kann es eine ordnungsmäßige Beschlussfassung im Einzelfall erfordern, dass den Wohnungseigentümern schon in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzen zu können, der zur Abstimmung steht. Ein derartiges Bedürfnis hat der Bundesgerichtshof neben Fällen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan auch dann angenommen, wenn es um Alternativangebote für Verwalter geht, damit die Eigentümer Erkundigungen über die Bewerber einziehen können und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob die Bewerber fachlich geeignet sind. Zudem sind die Angebotskonditionen mitzuteilen, damit ein Vergleich möglich ist (BGH NJW-RR 2020, 960).

Soweit die Berufung darauf hinweist, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige Verwalterwahl, sondern um eine vorgezogene Wiederbestellung handelt, so ändert dies nichts. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob vorliegend Alternativangebote einzuholen waren, denn es lagen, wie sich aus der Einladung ergibt, Alternativangebote vor. Den Verzicht auf das Erfordernis von Alternativangeboten begründet der BGH damit, dass der Aufwand der mit dem Einholen derartiger Angebote verbunden ist, nicht erforderlich ist, wenn die Eigentümer mit dem Verwalter zufrieden sind und ihn weiter bestellen wollen ((BGH NZM 2011, 515).

Hieraus folgt aber nicht, dass wenn gleichwohl Alternativangebote eingeholt wurden oder anderweitig vorliegen, diese nicht weitergeleitet werden müssen oder gar vom Verwalter oder einem anderen eine Auswahl erfolgen kann. In einem solchen Fall ist die Entscheidung über die Angebote Aufgabe der Eigentümer auf der Eigentümerversammlung. Dann müssen den Eigentümern diese auch rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, damit eine sachgerechte Entscheidung möglich ist (vgl. dazu Kammer NZM 2018, 757; ZWE 2017, 48; Hügel/Elzer, 3. Aufl. § 24 Rn. 101). Die Verwalterwahl bleibt auch im Falle einer Wiederbestellung eine Ermessensentscheidung der Eigentümer und reduziert sich nicht alleine auf die Frage, ob der bisher bestellte Verwalter erneut bestellt wird oder dies nicht der Fall sein soll. Soweit die Berufung anführt, dass einzelne Kandidaten sich schon in der Vergangenheit um die Bestellung bemüht haben und sich auch schon mehrfach in der Versammlung vorgestellt haben, so genügt dieses nicht. Zum einen ist keineswegs sicher, dass den jetzig...

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