Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.04.2012; Aktenzeichen I-6 U 7/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • 1.

      die Klägerin aus ihrer Verpflichtung zum Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000 freizustellen und die von der Klägerin ab dem 31. Dezember 2008 vierteljährlich geleisteten Raten auf die Tilgung in Höhe von jeweils € 2.500 ebenso wie die zu diesem Darlehen dem Konto 3514560 belasteten Zinsen jeweils unter dem gleichen Datum dem Konto 3514560 im Rahmen der nach 2. beantragten Kontenneuberechnung gutzuschreiben.

    • 2.

      dem Kontokorrentkonto der Klägerin Nr. 3514560 wertmäßig zum 30. April 2008 einen Betrag in Höhe von € 61.122,35 gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kontokorrentkonto ab dem 01. Mai 2008 unter Berücksichtigung dieser Gutschrift neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist ein Sollzinssatz von 9,625 % ab dem 01. Mai 2008 anzusetzen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Zinssatz zum 01. eines jeden Folgequartals, beginnend am 01.07.2008, soweit sich der Zinssatz für das Euribor-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw., soweit dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, den darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) seit der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte änderte, zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in ein 1/8 % Schritten anzupassen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Betrag in Höhe von € 40.000 aus dem Antrag zu 1. bezeichneten Darlehen, dem Kontokorrentkonto ursprünglich am 12.11.2008 gutgeschrieben, nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind die Belastungsbuchungen zum Darlehen 0653514560 in Höhe von € 2.500 quartalsweise zuzüglich der auf dieses Darlehen durch die Beklagten berechneten Zinsen bei der Kontenneuberechnung nicht zu berücksichtigen.

    • 3.

      der Klägerin die ihr aus der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten mit € 1.880,20 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu erstatten.

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 68.000. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 700 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien stehen in langjähriger Geschäftsbeziehung und haben in seit Anfang der 1990er Jahre diverse Darlehens- und Kontokorrentverträge abgeschlossen. Im Einzelnen haben die Parteien folgende Verträge abgeschlossen:

  • -

    Kontokorrentkreditvertrag 35145604 mit einer Kreditlinie in Höhe von DM 120.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,375 % vom 5. März 1994 (Anlage K1). Bei diesem Vertrag wurde die Kreditlinie in der Folgezeit mehrfach verändert (Anlagen K2 und K3).

  • -

    Darlehensvertrag 005 35145604 über DM 105.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,5 % vom 29. September 1992 (Anlage K4).

  • -

    Darlehensvertrag 025 35145604 über DM 250.000 bei einem variablen Zinssatz von 6,250 % vom 30. Mai 1995 (Anlage K4). Bei diesem Vertrag wurde eine vierteljährliche Tilgungsrate in Höhe von DM 6.250 vereinbart.

  • -

    Darlehensvertrag 035 35145604 über € 20.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,5 % vom 29. September 1992 (Anlage K4). Bei diesem Vertrag wurde eine vierteljährliche Tilgungsrate in Höhe von € 1.100 vereinbart.

In den jeweiligen Verträgen heißt es:

"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen - insbesondere bei Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen".

Die Klägerin erhielt regelmäßige Abrechnungen über die von der Beklagten berechneten Zinsen. Die Beklagte belastete das Kontokorrentkonto 35145604 mit den von ihr errechneten Zinsansprüchen. Im Jahre 2008 erschienen in den Medien mehrere Berichte über rechtswidrige und zu hohe Zinsabrechnungen von Banken bei Darlehensverträgen mit variablen Zinssätzen. Diese Banken gäben die Senkungen des Referenzzinssatzes nicht entsprechend an ihre Kunden weiter. In Folge dieser Berichte beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen, der feststellen sollte, ob die Beklagte sich hinsichtlich des bei ihr geführten Kontokorrentkontos und der Darlehensverträge in rechtmäßiger Weise an Referenzzinssätzen orientiert hatte. Der Sachverständige machte folgende Feststellungen:

  • -

    Hinsichtlich des Darlehens 005 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 15.357,97. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 19.155,46, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 34.513,43 entstand (vgl. Seite 9 des Gutachtens Anlage K13).

  • -

    Hinsichtlich des Darlehens 025 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 17.140,68. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezi...

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