Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 16.09.2013; Aktenzeichen 290 a C 14277/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2013 (290 a C 14277/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für beide Instanzen: 7.500,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat mit einem am 22.11.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.10.2012 zu TOP 3 betreffend die Zusammenführung der Instandhaltungsrücklagen angefochten. Die Wohnungseigentümer hatten in der Versammlung vom 22. Oktober 2012 unter Tagesordnungspunkt 3 wie folgt beschlossen:

„Beschlussfassung über die Auflösung der Instandhaltungsrücklage-Garage und der Instandhaltungsrücklage-Waschmaschine und deren Überstellung in die Instandhaltungsrücklage-Gebäude sowie Festlegung des Anfangsbestandes der Ist-Rückstellung per 01.11.2011 für die Instandhaltungsrücklage auf 225.711,24 EUR.

Die Gründe für die Auflösung der Instandhaltungsrücklage-Garage und der Instandhaltungsrücklage-Waschmaschine wurden von der Verwaltung nochmals ausführlich erläutert. Die Eigentümer wurden außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zusammenlegung der drei Instandhaltungsrücklagen zu Verzerrungen bei der Beteiligung der einzelnen Eigentümer an der neuen Instandhaltungsrücklage führen wird.

Nach umfangreicher Diskussion beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Auflösung dieser Rücklagen sowie die Zuführung der Bestände dieser Rücklagen als einmalige Sonderzuführungen der dann einzigen Instandhaltungsrücklage zugeführt wird. Weiterhin beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung des Anfangsbestandes der Ist-Rückstellung per 01.01.2011 auf 225.711,24 EUR.

Abstimmungsergebnis:

6.502/10.000stel

Ja-Stimmen

75/10.000stel

Nein-Stimmen

366/10.000stel

Stimmenthaltungen

Der Beschluss ist damit mehrheitlich zustande gekommen.”

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem Wohnhaus mit 28 Wohnungen sowie einer hiervon baulich getrennten, nicht überbauten Tiefgarage mit 46 Pkw-Stellplätzen. Der Kläger ist lediglich Teileigentümer eines Stellplatzes in der Tiefgarage.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Vergangenheit drei getrennte Rücklagen gebildet, wobei die Zahlungen zur Rücklage erfolgt sind für das Wohnhaus nach Miteigentumsanteilen, für die Garage nach Anzahl der Stellplätze sowie für die Waschmaschinen, die mit Münzen betrieben werden, nach deren Einnahmen.

Zum 31.12.2010 wiesen die Rückstellungen folgenden Bestand auf:

Gebäude:

121.797,67 EUR

Garage:

94.355,03 EUR

Waschmaschinen:

9.558,54 EUR.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Auflösung dieser getrennten Rücklagen und deren Zusammenführung zu einer einzigen Instandhaltungsrücklage mit einem Anfangsbestand per 01.01.2011 von 225.711,24 EUR beschlossen.

Nach § 9 der Teilungserklärung vom 14. März 1983 (Bl. 55 ff. GA) obliegt die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich allen Wohnungs- und Teileigentümern. Nach § 8 Ziffer f sind die Sondereigentümer zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet. Zur Bildung der Instandhaltungsrücklage haben die Sondereigentümer einen Beitrag zu leisten, der nach qm Sondereigentumsfläche berechnet wird. Eine Bildung von Untergemeinschaften mit getrennter Kostentragung sieht die Teilungserklärung nicht vor. Auch im Übrigen enthält die Teilungserklärung an keiner Stelle eine Differenzierung zwischen dem Sondereigentum an Wohnräumen bzw. Sondereigentum an Pkw-Einstellplätzen.

Der Kläger ist der Ansicht, durch die beschlossene Auflösung der getrennten Rücklagen und Bildung einer einheitlichen Rücklage würden er und die übrigen 17 Teileigentümer lediglich eines Stellplatzes unangemessen benachteiligt, und zwar durch Reduzierung ihres Anteils von 2.051,19 EUR an der Rücklage der Garage auf 564,28 EUR Anteil an der Gesamtrücklage. Die Zusammenlegung widerspreche der Zweckbestimmung ihrer Ansparung. Die Beschlussfassung beruhe zudem auf einer falschen Information der Verwaltung, da die Bildung getrennter Rücklagen auch bei ungeregelten Mehrhausanlagen möglich sei. Der Verwaltung seien daher gemäß § 49 Abs. 1 WEG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Gemeinschaft fehle auch eine Beschlusskompetenz zur Auflösung und Überführung der Rücklagen.

Der Kläger hat beantragt,

den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. Oktober 2012 zu TOP 3 gefassten Beschluss über die Zusammenführung der Instandhaltungsrücklage für ungültig zu erklären.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die getrennten Rücklagen seien lediglich buchhalterisch geführt worden. Beschlüsse zur getrennten Bildung gäbe es nicht. Beschlüsse zur Bildung getrennter Rücklagen seien zudem unzulässig und nichtig. Es sei eine einheitliche Rücklage zu bilden. Die Stellplatzeigentümer wür...

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