Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Zustandekommen einer Individualvereinbarung über Schönheitsreparaturen bei Auszug

 

Orientierungssatz

Enthält ein Formularmietvertrag den handschriftlichen Zusatz, die Wohnung werde bei Bezug in den Holzteilen und Heizkörpern weiß lackiert und in den Wänden und Decken in Makulatur übergeben und sei bei Auszug wieder in diesem Zustand zurückzugeben, ist dieser Zusatz unwirksam. Die Behauptung des Vermieters, der geregelte Umstand sei mit dem Mieter im Einzelnen besprochen und eingehend erörtert worden, ohne dass dargelegt wird, in welcher Form diese Erörterung stattgefunden haben soll, genügt nicht, um das Zustandekommen einer Individualvereinbarung anzunehmen.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 20 C 11612/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage auf Rückzahlung des Kautionsguthabens nach Beendigung des Mietverhältnisses und der überzahlten Miete für Januar 2000 (§ 812 BGB) stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin ist nicht infolge der seitens des Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtdurchführung der Endrenovierung gegen die Klägerin nicht zu. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich die Kammer zu Eigen macht, um Wiederholungen zu vermeiden, ausgeführt, daß § 12 des Mietvertrages keine Individualvereinbarung darstellt. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Vereinbarung. Denn auch zweitinstanzlich hat der Beklagte das Vorliegen einer Individualvereinbarung nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn die Vormieterin die Klägerin darauf hingewiesen haben sollte, daß diese die Bestimmung bezüglich des Zustandes von Wänden - pp. - übernehme, so hat das nicht zur Folge, daß die Regelung in § 12 des Mietvertrages individuell ausgehandelt worden ist. Die Vormieterin ist nicht Vertragspartei und auch nicht - jedenfalls behauptet der Beklagte dies nicht - als seine Vertreterin aufgetreten. Darüber hinaus fehlt es auch an der Angabe, wann dieser Hinweis konkret erfolgt sein soll.

Soweit der Beklagte vorträgt, dieser Umstand sei auch im Einzelnen mit der Klägerin besprochen und eingehend erörtert worden, reicht auch dies nicht, um in § 12 des Mietvertrages eine Individualvereinbarung zu sehen. Denn dass der gesetzesfremde Inhalt der Regelung der Klägerin vor Augen geführt und zur Disposition gestellt worden ist, wird nicht nachvollziehbar vorgetragen. Zum Einen fehlt es schon an der Angabe eines Datums bzw. des Anlasses, wann dieses Gespräch und insbesondere zwischen wem es stattgefunden haben soll. Zum anderen reicht es nicht darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Regelung handele, "die von dem normalen Vertragstext abweiche und deshalb handschriftlich zugesetzt werde", da auf die Abweichung von gesetzlichen Regelungen hinzuweisen ist und diese zur Disposition gestellt werden muß. Ein Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln; der Verwender muß den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen, d. h. der Vertragspartner muß die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, die Klägerin sei im Einzelnen darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um eine individuelle Regelung handele, die von dem normalen Vertragstext abweiche und deshalb handschriftlich zugesetzt werde. Mit ihr seien insbesondere auch Vor- und Nachteile dieser Regelung erörtert worden, insbesondere sei sie auch bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen worden, dass dies auch Vorteile zu ihren Gunsten ergebe, da hierdurch keinerlei Streit über einzelne Geschmacks- oder Zustandsfragen auftreten könnten. In welcher Form Vor- und Nachteile der Regelung erörtert worden sind und welche Möglichkeiten die Klägerin zur Einbringung ihrer Vorstellungen gehabt haben soll, hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist § 12 des Mietvertrages unwirksam. Darauf hat das Amtsgericht unter Hinweis auf Zitate in Rechtsprechung und herrschender Meinung zutreffend hingewiesen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist auf diese, um Wiederholungen zu vermeiden.

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht auch nicht aufgrund der behaupteten farblichen Gestaltung der Wände durch die Klägerin. Diese Gestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters (vgl. Sternel, Mietrecht, II 410). Dass die farbliche Gestaltung eine Extremgestalt...

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