Verfahrensgang

AG Bremen (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 4 C 371/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29. März 2011 (4 C 371/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil, wegen der Berufungsanträge auf das Protokoll der Sitzung vom 22. Febr. 2012 Bezug genommen (§§ 540 I S. 1, II, 313a I S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). Die tatsächlichen Feststellungen werden wie folgt ergänzt:

Dem Kläger gehören fünf von sechs Eigentumswohnungen im Hause Contrescarpe 122a in Bremen. Er vermietete die Dachgeschoßwohnung an die Beklagten. Das Mietverhältnis dauert fort. Für 2007/2008 stellte der Kläger den Beklagten 678,59 EUR an Nebenkostennachforderung in Rechnung, von denen nur noch 45,74 EUR offen und - u.a. - Gegenstand der Klage sind. Die Beklagten widersprachen der ihnen im Nov. 2009 zugegangenen Abrechnung (Bl. 24, 25) im Dez. 2009 (Bl. 34) und forderten Belege für die Position Treppenhausreinigung. Der Kläger legte den Beklagten einen Beleg der BUB GmbH vor, deren Geschäftsführer er ist. Ob die BUB GmbH von der (aus dem Kläger und einer weiteren Eigentümerin bestehenden) Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Treppenhausreinigung beauftragt wurde, ist streitig. Unstreitig ist, daß die BUB GmbH die Treppenhausreinigung nicht selbst erledigte, sondern von der Söffge GmbH durchführen ließ, die auch früher schon (allerdings nicht als Subunternehmerin) die Treppenhausreinigung durchgeführt hatte. Die Beklagten störten sich an einer deutlichen Kostensteigerung der von der BUB GmbH für die Treppenhausreinigung in Rechnung gestellten Kosten (Bl. 53) im Vergleich zu den Treppenhausreinigungskosten für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum (Bl. 54). Da der Kläger weitere Belege nicht vorlegte, beriefen sich die Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht, dies nicht nur hinsichtlich der noch offenen 45,74 EUR (s.o.), sondern auch hinsichtlich eines Teils iHv. 300 EUR an der Miete für April 2010, der ebenfalls Gegenstand der Klage ist.

Über die nächste Nebenkostenabrechnung (2008/2009), die eine Nachforderung des Klägers iHv. 316,12 EUR auswies, entbrannte der Streit erneut. Diesbezüglich haben die Beklagten negative Feststellungswiderklage erhoben und sich auch insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Für die Zeit von Okt. 2008 bis Ende 2009 (= Abrechnungszeitraum) hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits Belege der Söffge GmbH vorgelegt (Bl. 98 ff.).

Das Amtsgericht, in dessen mündlicher Verhandlung der Klägervertreter zur Widerklage keinen Abweisungsantrag gestellt hatte (ein Widerklagabweisungsantrag ist erst in einem späteren Schriftsatz "nachgeholt" worden), hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und der Widerklage stattgegeben mit der Begründung, die Beklagten hätten wegen für den Abrechnungszeitraum 2007/2008 nicht vorgelegter Belege der Söffge GmbH ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB. Der Zahlungsanspruch sei daher nicht fällig. Wegen des Zurückbehaltungsrechts sei auch die den Abrechnungszeitraum 2008/2009 betreffende Widerklage begründet.

Mit der Berufung rügt der Kläger im wesentlichen, daß die Frist des § 556 III S. 5 BGB abgelaufen sei, statt § 320 BGB der § 273 BGB anwendbar sei und die Klage nicht als derzeit nicht fällig hätte abgewiesen werdend dürfen, sondern - bei bejahtem Zurückbehaltungsrecht - eine Zug-um-Zug-Verurteilung hätte erfolgen müssen.

A.

Die Berufung ist zulässig.

I.

Da kein Widerklagabweisungsantrag gestellt war und auch nicht schriftsätzlich nachgeholt werden konnte (arg. §§ 128 I, 137 I, 297 I ZPO), hätte über die Widerklage zwar durch Teilversäumnisurteil entschieden werden müssen, gegen das dann Einspruch hätte eingelegt werden müssen. Da aber insgesamt durch streitiges Urteil entschieden worden ist, ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch hinsichtlich der Widerklage Berufung zulässig.

II.

Die Berufungssumme nach § 511 II Nr. 1 ZPO ist überschritten. § 5 Hs. 2 ZPO gilt für die Rechtsmittelbeschwer nicht (Th/P/Hüßtege, ZPO, 32. A., Rn. 2 zu § 5). Die einen Betrag von nur 316,12 EUR betreffende negative Feststellungswiderklage ist nicht bloß das "negative Gegenstück" zu der nur über 345,74 EUR erhobenen Klage, da Klage und Widerklage nicht denselben Abrechnungszeitraum betreffen. Da zudem ein wertmäßiger Abschlag für negative Feststellungsklagen verneint wird (Th/P/Hüßtege, ZPO, 32. A., Rn. 65 zu § 3), sind 600 EUR überschritten.

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

I.

Was den auf § 5 des Mietvertrages zu stützenden Klaganspruch angeht, ist zwar zutreffend, daß, weil die aufeinandertreffenden Pflichten hier nicht wie die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, statt § 320 BGB richtigerweise § 273 BGB anwendbar ist. Der Einwand, daß dann nach § 274 BGB eine Zug-um-Zug-Verurteilung hätte stattfinden müssen, geht allerdings ins Leere.

Die Nebenkostennachforderu...

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