Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietvertrag: Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes. Wohnraummietvertrag: konkludente Änderung des Vertrages über Bruttomiete durch jahrelange Zahlung von Heizkostenvorschüssen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Haustürwiderrufsgesetz findet auch auf Mietverträge Anwendung.

2. Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine Abrechnung über Vorschüsse praktiziert, so liegt darin die konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend, daß auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735135

NZM 2002, 940

ZMR 2002, 52

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