Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietvertrag: Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes. Wohnraummietvertrag: konkludente Änderung des Vertrages über Bruttomiete durch jahrelange Zahlung von Heizkostenvorschüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Das Haustürwiderrufsgesetz findet auch auf Mietverträge Anwendung.
2. Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine Abrechnung über Vorschüsse praktiziert, so liegt darin die konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend, daß auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1735135 |
NZM 2002, 940 |
ZMR 2002, 52 |
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