Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendeter Wohnraummietvertrag: Ausnutzung der Verjährungsfrist für Betriebskostennachzahlungsansprüche durch den Vermieter

 

Orientierungssatz

Auch wenn das Mietverhältnis beendet ist, darf der Vermieter die Verjährungsfrist bezüglich Betriebskostennachzahlungsansprüche in zeitlicher Hinsicht ausnutzen. Sofern keine besonderen Umstände ersichtlich sind, muß der Mieter auch damit rechnen, daß der Vermieter noch Forderungen geltend macht, so daß ein Verwirkungseinwand nicht greift.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. September 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen - 3 C 58/04 - geändert:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen im schriftlichen Vorverfahren - 3 C 58/04 - wird aufrechterhalten.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen unbegründet.

Von einer Verwirkung der Forderungen kann nicht ausgegangen werden. Insoweit ist den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung zuzustimmen, wonach Umstände, die einen Vertrauenstatbestand bei den Beklagten begründen könnten, nicht ersichtlich sind, wobei es auf den Zugang der Mahnungen gar nicht ankommt. Grundsätzlich darf der Gläubiger die Verjährungsfrist in zeitlicher Hinsicht ausnutzen und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände mussten die Beklagten auch damit rechnen, dass die Klägerin noch Forderungen geltend macht.

Gegen die Betriebskostenforderungen machen die Beklagten keine erheblichen Einwände geltend. Soweit sie pauschal die Richtigkeit der Beträge bestreiten, bleibt dies außer Betracht, denn die Beklagten hätten von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen und ihre Zweifel konkret vortragen können. Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten der Ansicht sind, ihnen seien Prüfungsrechte abgeschnitten, denn sie haben ihr nach wie vor bestehendes Einsichtsrecht gar nicht wahrgenommen.

Bezüglich der Mietzinsforderungen werden ebenfalls keine konkreten Einwände erhoben. Die Behauptung, es habe einen Mäusebefall gegeben und der Aufzug sei (wann, wie lange?) defekt gewesen, ist derart unsubstantiiert, dass die Beurteilung einer Gebrauchsbeeinträchtigung nicht gelingt. Weder in zeitlicher Hinsicht noch dem Umfang nach sind die Mängel konkretisiert.

Die Klageforderung ist auch nicht durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagten beziffern ihre behaupteten Gegenansprüche nicht und ohne jeglichen Vortrag zur Art und der Höhe der angeblichen Mehraufwendungen kann ein Anspruch nicht beurteilt werden.

Der Wert des Streitgegenstandes für den zweiten Rechtszug wird auf 2.314,14 € festgesetzt, wobei ein Betrag von 265,09 € auf die Anschlussberufung der Beklagten entfällt.

Die Klageforderung erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG um die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737809

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