Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergehen nach BtMG. Entscheidung im Nachverfahren, § 33 a StPO

 

Verfahrensgang

StA Bad Kreuznach (Aktenzeichen 1043 Js 9265/04)

AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 4 Gs 1483/04)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1114/05)

 

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 12.01.2005 bleibt aufrechterhalten.

 

Gründe

Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 12.01.2005 (Bl. 54 ff. d.A.) die Tatsache verwertet, dass der StA Bad Kreuznach konkret bekannt ist, dass der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach seine Dienstzeit, über die er in richterlicher Unabhängigkeit frei verfügt, nicht so legt, dass er an einem Freitagabend nach 17:15 Uhr seinen Dienst versieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

Zu dieser Tatsache war der Beschwerdeführer nicht gehört worden. Das rechtliche Gehör war daher insoweit, wie von dem Verteidiger des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 11.02.2005 beantragt, nachzuholen,

Dies ist vorliegend geschehen, im Schriftsatz vom 11.02.2005 wurde zu diesem Punkt ausführlich Stellung genommen.

Der Beschluss vom 12.01.2005 war indessen aufrechtzuerhalten, da auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 11.02.2005 kein Anlass besteht, die Entscheidung abzuändern. Es handelt sich um wiederholtes Vorbringen, das bereits im Beschluss vom 12.01.2005 gewürdigt wurde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603531

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge