Entscheidungsstichwort (Thema)

Altmasseverbindlichkeiten. Vollstreckungsverbot. Masseunzulänglichkeit. Möglichkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.

 

Normenkette

InsO §§ 210, 208, 209 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 07.03.2013; Aktenzeichen IX ZR 64/12)

 

Tenor

wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 07.03.2013 (Aktenzeichen IX ZR 64/12) dem Beklagten an erstattungsfähigen Kosten einen Betrag in Höhe von 5.750,40 Euro – fünftausendsiebenhundertfünfzig Euro und vierzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.04.2013 schuldet.

 

Gründe

Am 17.08.2011 ist beim Amtsgericht Köln die Anzeige des Klägers eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).

Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgte bereits am 05.01.2011 und somitvorder Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

Bei dem vom Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch handelt es sich somit um eine Altmasseverbindlichkeit. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht – aufschiebend bedingt durch den Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung – bereits mit Eintritt der Rechtshängigkeit.

Die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten i. S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig.

Aus diesem Grund konnte nur die Feststellung der Zahlungspflicht des Kostenschuldners erfolgen, nicht aber ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel erlassen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6397592

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