(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark[1].
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark[2] für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark[3] für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
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