Stört der Mieter den Hausfrieden durch Lärm (z.B. durch laute Musik oder Partygeräusche), ist für eine Abmahnung, Kündigung oder Unterlassungsklage eine genaue Beschreibung der wiederkehrenden und erheblichen Beeinträchtigungen erforderlich.[1] Dabei genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.[2] Eine schwer wiegende Störung des Hausfriedens liegt nämlich erst bei mehrmaligen Störungen vor.[3]

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