(1) 1Auf die Landkreise sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar; soweit für kreisfreie Städte besondere Vorschriften gelten, sind diese anwendbar. 2Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. 3Die §§ 1 Abs. 1 Satz 4 (Begriff der Gemeinde), 17 Abs. 3 (Weiterleitung von Anträgen), 45 bis 48 (Ortsteilrecht) und 56 Abs. 2 Satz 2 (Amtsbezeichnung des Ersten Beigeordneten) finden keine Anwendung. 4An die Stelle der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverordneten, des Hauptausschusses und des Oberbürgermeisters treten der Kreistag, die Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss und der Landrat.

 

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes erlassen wurden, gelten für die Landkreise entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Landkreise von der Anwendung ausgenommen werden.

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