Rz. 3

§ 580a Abs. 1 gilt zunächst für die Miete vollständig unbebauter Grundstücke (etwa Gartenflächen, Waldstücke, Fischteiche, Abstell- und Lagerplätze) oder für die Miete von Gebäudeteilen (etwa Wandflächen zu Reklamezwecken). Auf Verträge über die Überlassung von innenliegenden Gebäudeteilen zur Aufstellung von Automaten ist § 580a Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn sie keine (wirksame) Laufzeitregelung enthalten (BGH Urteil v. 7.10.2020, XII ZR 145/19, MDR 2021, 92).

 
Achtung

Keine Räume

Keine Räume sind Plätze oder Stände in Räumen oder bewegliche Sachen und deren Innenräume, z. B. Schiffsräume, Wohncontainer, Wohn- und Gerätewagen, demontierbare Bürohäuser, auch wenn sie an einem festen Platz aufgestellt sind.

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil für Erwerbszwecke des Mieters genutzt (etwa Lagerplätze, Abstellplätze für Kfz, Wandflächen für Reklamezwecke), ist gem. § 580a Abs. 1 Nr. 3 bei einer Monatsmiete eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres zulässig.

 

Rz. 4

Sind auf einem Grundstück Gebäude vorhanden, liegt meist eine Raummiete vor. Werden solche Räume zur gewerblichen oder zur Wohnnutzung vermietet, gilt § 580a Abs. 2 bzw. § 573c.

 

Rz. 5

Entscheidend ist allerdings nicht das bloße Vorhandensein von Gebäuden oder Räumen, sondern deren Vermietung. Steht auf einem Grundstück ein (nutzbares) Gebäude, ist aber vereinbarter Nutzungszweck nur das (gewerbliche) Abstellen von Kraftfahrzeugen auf den Freiflächen, liegt kein (Gewerbe-)Raummietvertrag vor, sondern ein Vertrag über ein (gewerblich genutztes) unbebautes Grundstück (Schmidt-Futterer/Streyl, § 580a Rn. 7).

 
Hinweis

Existenz anderer Bauwerke

Die Existenz anderer Bauwerke als Gebäude (etwa Mauern, Brunnen, Behelfsbauten) schließt die die Anwendung des § 580a Abs. 1 Nr. 3 ebenso wenig aus wie das Vorhandensein eines Gebäudes von nur untergeordneter Bedeutung.

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