Rz. 10
Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind – wie bisher – unwirksam. Die Mietvertragsparteien können also die sozialen Schutzvorschriften weder abbedingen noch ausschließen. Zulässig sind dagegen Vereinbarungen zugunsten des Mieters wie der Ausschluss des Abs. 2.
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