Rz. 3

Grundsätzlich kann auch der Mieter einer Werkmietwohnung (vgl. dazu § 576 Rn. 4) der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung darauf widersprechen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte i. S. d. § 574 bedeuten würde. Die Vorschrift gilt für alle ordentlichen Kündigungen, auch wenn kein Fall des § 576 BGB vorliegt, oder wenn der Vermieter unter Beachtung der Fristen des § 573c BGB gekündigt hat.

§ 576a Abs. 1 setzt die Anwendung der Sozialklausel voraus. Die Vorschrift gilt immer dann, wenn auch § 574 anwendbar ist. § 576a ist also ausgeschlossen bei Zeitmietverträgen (§ 575) und bei Wohnungen nach § 549 Abs. 2.

Während jedoch nach § 574 dabei nur die berechtigten Interessen des Vermieters zu berücksichtigen sind, schreibt § 576a Abs. 1 auch die Berücksichtigung der Belange des Dienstberechtigten vor; durch § 576a Satz 1 wird § 574 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit erweitert. Alle anderen Bestimmungen der §§ 574, 574a BGB bleiben unberührt. Dies gilt auch für § 574 Abs. 3 BGB: Deshalb können die Belange des Dienstberechtigten nur berücksichtigt werden, wenn sie im Kündigungsschreiben angegeben sind (Schmidt-Futterer/Herrlein, § 576a Rn. 2).

Ist der Vermieter zugleich der Dienstberechtigte, so kommt es nicht nur auf seine Interessen als Vermieter, sondern auch auf diejenigen als Dienstberechtigter an. Sind Vermieter und Dienstberechtigter nicht identisch, so müssen bei der Prüfung der Härte die Interessen beider berücksichtigt werden.

Dieses Interesse des Dienstberechtigten kann darin bestehen, dass er die Wohnung für einen anderen Dienstverpflichteten benötigt, Störungen des Betriebsfriedens seitens des Dienstverpflichteten durch die Kündigung vermeiden will oder die Wohnung zur Betriebserweiterung benötigt.

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