Rz. 4

§ 574c regelt nicht den Fall, in dem sich die Parteien (z. B. auch durch Prozessvergleich) darauf geeinigt haben, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. Aus der bestimmten Fassung der Vorschrift mit dem sich daraus ergebenden argumentum e contrario folgt, dass für diesen Fall § 574 direkt Anwendung findet, es also erneut auf alle Voraussetzungen dieser Vorschrift ankommt.

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