Rz. 2

Nach § 574 kann der Mieter nach seiner eigenen Kündigung keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Das war bisher in § 556a Abs. 4 a. F. ausdrücklich geregelt, ergibt sich jetzt aber unmittelbar aus § 574 Abs. 1, der nur ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Kündigung des Vermieters gibt. Beim Zusammentreffen einer Kündigung des Vermieters und des Mieters kommt es darauf an, aufgrund welcher Kündigung das Mietverhältnis letztlich beendet wird.

§ 574 gilt nicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzugs oder wegen Fortsetzens vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache. Nach § 574 Abs. 1 Satz 2 gilt das aber nicht nur für den Fall, dass eine derartige fristlose Kündigung tatsächlich erklärt wird, sondern es genügt das Vorliegen eines Grundes, aus dem sich die Berechtigung zur fristlosen Kündigung ergibt. Damit sind die Fälle erfasst, in denen der Vermieter eine fristgemäße Kündigung aus Gründen ausspricht, die auch zur fristlosen Kündigung berechtigen würden. Dazu wird allerdings teilweise gefordert (vgl. Sternel, Mietrecht, IV Rn. 186), dass zwischen der ordentlichen Kündigung und dem Grund zur fristlosen Kündigung ein ursächlicher und vor allem zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Dies ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

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