Rz. 3

Es müssen bestimmte Härtegründe für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts vorliegen, die in Abwägung zu den Interessen des Vermieters die Kündigung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen würden. Der Kreis der in den Schutzbereich der Sozialklausel einbezogenen Personen ist bezüglich der Haushaltsangehörigen erweitert worden, also um die Personen, die dauerhaft im Haushalt des Mieters leben, z. B. der Lebenspartner, der mit dem Mieter "einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt", Pflegekinder oder Kinder des Lebenspartners. Dies entspricht dem Personenkreis, der auch in anderen Vorschriften jetzt erfasst wird (vgl. z. B. § 554 Abs. 2).

Anspruchsinhaber ist der Mieter. Haben mehrere, nicht miteinander verwandte Personen den Mietvertrag gemeinschaftlich abgeschlossen, genügt es, dass Härtegründe für einen der Mieter vorliegen, um den Anspruch auszulösen – dies unabhängig von der Frage, ob der eine oder alle Mieter gemeinschaftlich den Widerspruch erheben müssen.

Mit der Erweiterung des Schutzbereichs der Vorschrift hat sich der bisherige Streit, ob auch der nichteheliche Lebenspartner, den die Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1993, 999) im Rahmen des § 569a Abs. 2 a. F. berücksichtigt hatte, von der Sozialklausel geschützt wird, erledigt.

In der Prüfungssystematik des § 574 ist zunächst zu prüfen, ob ein Härtegrund vorliegt, erst wenn das bejaht wird, ist die Interessenabwägung vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge