Rz. 1

Die §§ 574ff. übernehmen die bisherige sog. Sozialklausel des § 556a und regeln wie bisher die Möglichkeit des Mieters zum Widerspruch gegen eine Kündigung unter Berufung auf Härtegründe. Nach der Intention des Gesetzgebers bleiben die Vorschriften neben § 573 (§ 564b a. F.) ein elementarer Bestandteil des sozialen Mietrechts (auch wenn in der täglichen Mietrechtspraxis die Bedeutung nicht sehr hoch ist). Die aus acht Absätzen bestehende bisherige Vorschrift des § 556a ist allerdings nunmehr entzerrt und insgesamt in den Vorschriften der §§ 574–574c aufgenommen.

Die systematische Stellung der Vorschriften beschränkt den Anwendungsbereich auf Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. Hier gelten sie sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Bedingt durch die Neukonzeption des Zeitmietvertrags (§ 575) sollen sie dagegen nach dem Eintritt der vertraglich vereinbarten Beendigung nicht gelten. Der bisherige § 556b (Sozialklausel bei befristetem Mietverhältnis) ist daher entfallen. Lediglich für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist eines noch laufenden Zeitmietvertrags (§ 575a) soll die Sozialklausel (allerdings in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt) Anwendung finden, was mit der Verweisung in § 575a Abs. 2 ausgedrückt ist.

Die Sozialklausel (der Begriff taucht allerdings im Gesetz jetzt nicht mehr auf, bleibt aber nach wie vor im Sprachgebrauch) ist eine besondere Ausprägung des sozialen Mietrechts und gibt dem Mieter weiteren Schutz, wenn trotz der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach § 573 eine wirksame Kündigung vorliegt und Räumung droht.

Nach § 574 Abs. 1 Satz 2 gilt die Vorschrift nicht für die außerordentliche fristlose Kündigung.

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