Rz. 7

Die Kündigung eines Teils der Mietsache führt dazu, dass der Mieter eine angemessene Senkung der Miete verlangen kann, wenn die Kündigung wirksam ist und er den Nebenraum (Abstellkammer, Keller etc.) oder die Grundstücksfläche (Mietergarten, Einstellplatz) geräumt hat.

 
Hinweis

Automatismus

Die Mietsenkung tritt mithin nicht automatisch ein, sondern muss vom Mieter geltend gemacht werden (Huber, GE 1992, 289).

Die Mietsenkung ist an dem anteiligen Mietwert der gekündigten Nebenräume oder der für die Grundstücksflächen (Mietergarten, Kfz-Einstellplatz, Garage) vereinbarten Miete zu orientierten. Ist eine bestimmte Miete für die Nebenräume (z.B. Hobbyflächen, Garagen) oder die Grundstücksflächen (Mietergarten, Kfz-Einstellplatz) aus dem Mietvertrag ersichtlich, ist dieser Mietanteil von der zuletzt geschuldeten Miete abzuziehen. Ist ein bestimmter Mietanteil nicht ersichtlich und auch ein anteiliger Nutzwert nicht zu ermitteln, so ist die Miete um den Anteil zu senken, der der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Wegfall der Nebenräume oder Grundstücksflächen entspricht. Insoweit können die entsprechenden Minderungssätze herausgezogen werden (Blank/Börstinghaus, § 573b Rn. 23; Johann, NJW 1991, 1100; Huber, GE 1992, 289). Auch die auf die Nebenräume entfallenen Betriebskosten sind zu senken; der Mieter kann insoweit eine Senkung der Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlungen verlangen bzw. des Umlageschlüssels verlangen (Blank/Börstinghaus, § 573b Rn. 23). Der Mieter hat Anspruch darauf, dass die Miete ab der Rückgabe der Nebenräume bzw. Grundstücksflächen gesenkt wird (MüKoBGB/Häublein, § 573b Rn. 18; Blank/Börstinghaus, § 573b BGB Rn. 24).

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