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Eine Teilkündigung eines Mietvertrags ist nach herrschender Meinung grundsätzlich unzulässig. Nach der Ausnahmevorschrift des § 573b ist es dem Vermieter gemäß § 573b jedoch möglich, nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks auch ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 zu kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder den neu zu schaffen- den und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

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