Rz. 2

Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse über Wohnraum – einschließlich der in § 549 Abs. 2 und 3 aufgeführten Mietverhältnisse und für Wohnungen gem. §§ 576, 576b (Schmidt-Futterer/Streyl, § 572 Rn. 2) – und soll verhindern, dass die zwingenden, zum Schutz des Mieters erlassenen Kündigungsvorschriften umgangen werden.

Zwar ist in § 572 Abs. 2 nicht ausdrücklich klargestellt, dass sich diese Vorschrift ebenfalls nur auf Wohnraummietverhältnisse bezieht. Das ergibt sich aber bereits aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift und daraus, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4553 S. 65) § 565a Abs. 2 a. F. in die Vorschrift einbezogen werden sollte, der ebenfalls nur für Wohnraummietverhältnisse galt.

 

Rz. 3

Der Rücktritt unterscheidet sich von der auflösenden Bedingung dadurch, dass er erklärt werden muss und dann ab Zugang der Erklärung wirkt. Bei der Bedingung wird das Ende des Mietverhältnisses vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht. Tritt die Bedingung ein, wäre ohne die Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung gem. § 572 Abs. 2 das Mietverhältnis ex nunc beendet (§ 158 Abs. 2), ohne dass der Vermieter eine entsprechende Erklärung abgeben müsste.

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