Rz. 3

Der Vermieter hat das Sperrecht unter den Voraussetzungen des § 562a Satz 2 nicht. Der Mieter darf nämlich ohne weiteres Sachen entfernen, wenn dies im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgt (z. B. bei der Gewerbemiete) oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt. Dazu gehört z. B. die regelmäßige Benutzung des Fahrzeugs, die Mitnahme von Sachen auf Reisen. Außerdem kann der Vermieter nicht widersprechen, wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung offenbar ausreichen. Daraus folgt, dass das Vermieterpfandrecht praktisch überhaupt nur bei bestimmten außergewöhnlichen Sachen des Mieters wirkt, z. B. bei wertvollen Einrichtungsgegenständen, die üblicherweise nicht ständig ausgetauscht zu werden pflegen (z. B. wertvolle Möbel).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge