Rz. 2

§ 558a Abs.2 führt die Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen auf. Neu sind der qualifizierte Mietspiegel(§ 558d) und die Mietdatenbank (§ 558e BGB). Hinsichtlich der Begründung mit drei Vergleichswohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) und durch Sachverständigengutachten (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor und enthält dieser Angaben für die Wohnung, so schreibt Abs. 3 zwingend vor, dass der Vermieter diese Angaben für die Wohnung in seinem Mieterhöhungsverlangen stets mitteilt.

 
Hinweis

Andere Begründungsmittel

Dennoch ist dem Vermieter nicht die Möglichkeit genommen, sein Mieterhöhungsverlangen auf andere Begründungsmittel zu stützen (BVerfG, NJW 1980,1617) . Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 558a Abs. 2, wonach zur Begründung "insbesondere" Bezug genommen werden kann auf die nachfolgend aufgeführten Begründungsmittel (BGH, Urteil v. 13.11.2013, VIII ZR 413/12, GE 2014, 113).

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