Rz. 3

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des alternativen Begründungsmittels die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt; liegt die verlangte Miete oberhalb der im alternativen Begründungsmittel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im alternativen Begründungsmittel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

In dem Mieterhöhungsverlangen muss die Höhe der verlangten Miete durch den verlangten Endbetrag oder durch den Erhöhungsbetrag bezeichnet werden. Der Vermieter muss weiterhin das von ihm für einschlägig gehaltene Rasterfeld genau bezeichnen. Die Angabe des falschen Rasterfeldes dürfte allerdings nicht zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führen, sondern dieses nur materiell unrichtig machen. Der Vermieter hat in dem Mieterhöhungsverlangen die für die Einordnung in das Rasterfeld maßgeblichen Umstände (Baualter, Ausstattung, Lage etc.) anzugeben, damit Streit vermieden wird, ob der Mieter die Grundlagen der Mieterhöhung daraus entnehmen konnte.

 
Hinweis

Mietstruktur

Die vereinbarte oder zuletzt geänderte Mietstruktur (Brutto-, Teilinklusiv-, Nettomiete) darf nicht verändert werden. Eine Ausnahme gilt für die vereinbarte Bruttowarmmiete.

Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist – außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt – gemäß § 2 HeizKV nicht mehr anzuwenden, weil sie den Bestimmungen der HeizKV widerspricht (BGH, Urteil v. 19.7.2006, VIII ZR 212/05, ZMR 2006, 76). Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizKV nicht anzuwenden ist, jedoch nicht die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens – und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage – zur Folge (BGH, Urteil v. 19.7.2006, VIII ZR 212/05, a. a. O.).

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