Rz. 208

 

§ 2 Nr. 15c BetrKV

Die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität i. S. d. § 3 Nr. 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Für Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nr. 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

Zu den Betriebskosten gehört neben dem Betriebsstrom ein Bereitstellungsentgelt gem. § 72 Abs. 1 TKG. Das Bereitstellungsentgelt ist die vertraglich versprochene Gegenleistung des Vermieters für die Errichtung der gebäudeinternen Verteileranlage durch den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes (zum Begriff § 3TKG). Bei Wohnungseigentum reicht es, wenn sich der Anspruch gegen die Gemeinschaft richtet (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 293f). Berücksichtigungsfähig sind einmal Neuanlagen, d. h. zwischen dem 2.12.2021 (also nach dem Inkrafttreten des TKModG) und dem 31.12.2027 errichtet worden sind, ferner Altanlagen, die zwischen dem 1.1.2015 und dem 1.2.2021 errichtet wurden, wenn Vermieter und Betreiber anlässlich ihrer Errichtung einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der frühestens am 1.7.2024 endet. Bei diesen Altanlagen ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung zu der Laufzeit des Gestattungsvertrags entspricht (§ 72 Abs. 7S. 3 TKG).

 

Rz. 209

Weitere Voraussetzung ist eine Abgeltungsvereinbarung. Bei einem nach dem Inkrafttreten von § 2 Nr. 15c BetrKV am 1.12.2021 geschlossenen Neuvertrag reicht die allgemeine Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten auch ohne Nennung des § 2 Nr. 15 BetrKV aus. Bei Altverträgen ist eine auf § 2 Nr. 15c BetrKV gestützte Umlage nur möglich, wenn die Umlage dieser Kosten konkret vereinbart worden ist. Ist bei Neu- und Altverträgen die Glasfaser-Verteilanlage erst nach Vertragsschluss errichtet worden, hat der Mieter die sich aus dieser Modernisierungsmaßnahme gem. § 555b Nr. 4a ergebenden Betriebskosten unabhängig von deiner Abgeltungsvereinbarung zu tragen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 293e). Der Vermieter hat die Wahl, ob er das Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten oder durch Mieterhöhungserklärung gem. § 559 Abs. 1 Satz 1 geltend macht; an die einmal ausgeübte Wahl ist er gebunden (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 293i).

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