Rz. 157

 

§ 2 Nr. 5c BetrKV

Die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.

Dabei handelt es sich um die Kosten für das Entkalken und Entrußen von Warmwassergeräten der Mietwohnungen, soweit nicht die Wartung dafür in zulässiger Weise vertraglich auf den Mieter selbst übertragen worden ist. Als Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten gem. Nr. 5c § 2 BetrKV sind aber nur diejenigen Kosten umlegbar, die bei der Pflege des äußeren Geräts anfallen. Die Kosten für die Beseitigung von Verbrennungsrückständen und Wasserablagerungen "im Innern der Geräte" sind nicht als Betriebskosten umlagefähig (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 43; a. A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 243); daher sind die Kosten der Reinigung des Abgasrohrs zwischen Boiler und Schornsteinanschluss nicht als Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten umlegbar. Die Umlage der Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kann als diejenige "sonstiger Betriebskosten" i. S. v.§ 2 Nr. 17 BetrkV vereinbart werden. Die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sind jedoch gemäß dem Text der Vorschrift als derartige Kosten umlagefähig. Da aber nur die Kosten der Prüfung aufgeführt sind, können dabei anfallende kleinere Materialkosten nicht als Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten umgelegt werden.

Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht (BGH , Urteil v.7.11.2012,VIII ZR 119/12,GE 2013,49).

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