Rz. 131

Zu den Kosten der regelmäß igen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit gehören insbesondere die Wartungskosten der Zentralheizung (LG Berlin, ZMR 1973, 79; AG Berlin-Spandau, GE 1979, 352). Soweit im Rahmen der Wartung einer Anlage kleinere Reparaturen durchgeführt werden, können deren Kosten ebenfalls als Wartungskosten umgelegt werden. Dazu zählen auch der Austausch eines Filtereinsatzes und/oder einer Düse (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.6.2000, 10 U 94/99, GE 2000, 888 = NZM 2000, 762 = DWW 2000, 193, für Gewerberaum; Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 26; Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.2.3; LG Berlin, Urteil v. 28.6.1983, 65 S 457/82, GE 1984, 83 [85]) wie die Zerlegung, Reinigung und der Wiedereinbau des Ölbrenners (LG Hamburg, WuM 1978, 242) sowie das Entlüften der Heizkörper und das Nachfüllen des Wassers (vgl. auch Wall in Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskostenkommentar, Rn. 2962).

Zu den umlagefähigen Wartungskosten gehören auch die Kosten für die Einstellung der richtigen Immissionsschutzwerte, auch die zusätzliche Abgasuntersuchung nach Einstellung durch eine Wartungsfirma (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 26).

Bei einem Vollwartungsvertrag, der auch Reparaturen umfasst, sind die kalkulationsmäßig in den Gesamtkosten enthaltenen Reparaturkosten abzusetzen.

Wird ein einheitlicher Wartungsvertrag für unterschiedliche Heizungs- und Warmwasseranlagen in verschiedenen Wirtschaftseinheiten abgeschlossen, so darf die Aufteilung nicht nach dem Flächenverhältnis erfolgen, wenn die Anlage unterschiedliche Wartungsintensitäten erfordert (AG Berlin-Tiergarten, GE 1983, 923).

Die Ersetzung des in der früheren Fassung verwendeten Begriffs "Fachmann" durch "Fachkraft" in der neuen Fassung hat lediglich sprachliche Gründe, bedeutet aber keine sachliche Änderung.

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