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Gem. § 555c Abs.2 soll der Vermieter den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach Abs. 3 Satz 1 hinweisen. Der notwendige Hinweis zur Härteregelung darf jedoch nicht in einer Vielzahl von nicht gesetzlich gebotenen Hinweisen untergehen (LG Berlin, Urteil v 13.1.2015, 63 S 133/14, GE 2015, 325). Fehlt dieser Hinweis, kann sich der Vermieter nicht mehr darauf berufen, dass der Mieter die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Härteeinwands gem. § 555d Abs. 4 versäumt hat (§ 555d Abs. 5). Der Mieter kann seinen Härtegrund dann formlos – also auch mündlich – und fristlos – also noch nach Beginn der Maßnahmen – geltend machen. Auch ohne den Hinweis auf den Härteeinwand bleibt eine im Übrigen ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung wirksam; die Duldungspflicht bleibt auch ohne Hinweis fällig der Duldungspflicht, ebenso die Mieterhöhung nach § 559b Abs. 2 Satz 2. Die Modernisierungsankündigung braucht noch keine Informationen zu enthalten, die potentielle, aber noch nicht erhobene Härteeinwände des Mieters entkräften (LG Berlin, Urteil v. 8.5.2015, 63 S 257/14, GE 2015, 791).

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