Rz. 1

§ 554, der den aufgehobenen 554a ersetzt, gilt nur für Wohnraum, und zwar auch für Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1), Einliegerwohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2), Wohnraum zur Unterbringung von Personen mit dringendem Wohnbedarf (§ 549 Abs. 2 Nr. 3) und für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3), wie sich aus seiner systematischen Stellung in dem Abschnitt II. Mietverhältnisse über Wohnraum ergibt. Bei Mischmietverhältnissen kommt es auf den Schwerpunkt des Mietverhältnisses an. Der Rechtsanwalt, der eine Wohnung gemietet hat, um darin seine Anwaltspraxis zu betreiben und zugleich zu wohnen, hat daher keinen Anspruch auf die Zustimmung zu einer behindertengerechten Einrichtung durch den Vermieter, weil der Schwerpunkt dieses Mietverhältnisses auf der Gewinnerzielung liegt. Die Frage, welche Rechtsvorschriften auf ein derartiges Mischmietverhältnis anzuwenden sind, beantwortet sich danach, welcher Vertragszweck überwiegt (BGH, Urteil v. 13.1.2021, VIII ZR 66/19, WuM 2021, 242; BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII Z 376/13, ZMR 2014, 871; OLG Celle, Urteil v. 3.3.1999, 2 U 86/98, ZMR 1999, 469; OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2006, 10 U 120/05, ZMR 2006, 685; OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2002, 10 U 12/01, GE 2002, 1058). Verwenden Vertragsparteien, die einen Vertrag zur teilgewerblichen Nutzung mit überwiegendem Gewerbeeinschlag abschließen wollen, ein Wohnraummietvertragsformular, so haben sie dennoch kein Wohnraummietverhältnis begründen wollen (KG, Urteil v. 3.5.1999, 8 U 5702/97, NZM 2000, 338), sodass der Mieter einen etwaigen Anspruch auf Zustimmung zu einer behindertengerechten Einrichtung nicht aus § 554 herleiten kann.

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