Rz. 15

§ 550 Satz 2 stellt klar, dass der Mietvertrag frühestens zum Ablauf eines Jahres nach dem (vertraglich bestimmten) Zeitpunkt der Überlassung gekündigt werden kann. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es dagegen nicht an. Der für den Fristbeginn maßgebende Zeitpunkt entspricht dem in § 544. Damit ist in beiden Vorschriften der Fristbeginn einheitlich auf den gleichen Zeitpunkt festgelegt. Im Falle eines formungültigen Abänderungsvertrages beginnt die Jahresfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachtrag rechtswirksam zustande gekommen ist.

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