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Die Vertragspartei, die von ihrem Recht zur außerordentlichen unbefristeten Kündigung Gebrauch macht, ist nicht an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden. Die Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam und löst zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis auf. Jedoch ist es durchaus möglich, dass der Kündigende aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Gegenseite in dem Kündigungsschreiben erklärt, dass das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt enden solle. Bei der Gewährung einer derartigen "Auslauffrist" (s. Sternel, Mietrecht, IV Rn. 368) ist darauf zu achten, dass diese nicht zu lang bemessen ist, um sich nicht dem Einwand der fehlenden Dringlichkeit der Vertragsbeendigung auszusetzen. Für die Bemessung der Auslauffrist ist daher eine Orientierung an den gesetzlichen Kündigungsfristen geboten.

 
Hinweis

Außerordentliche befristete Kündigung

Für die außerordentliche befristete Kündigung sind bei Wohnraummietverhältnissen die Kündigungsfristen des § 573d Abs. 2 zu beachten, sofern der Sonderkündigungstatbestand nicht eine eigene Regelung beinhaltet. Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats.

Bei Mietverhältnissen über Grundstücke und andere Räume sind die Kündigungsfristen des § 580a Abs. 1, bei Geschäftsräumen ist die Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 einzuhalten.

Ist in dem Kündigungsschreiben kein Kündigungstermin angegeben, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Mietverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist oder sofort beendet werden soll. Soll das Mietverhältnis erst mit einer "Auslauffrist" beendet werden, endet es mit Ablauf dieser Frist. Will der kündigende Vermieter dem Mieter eine Räumungsfrist einräumen, endet das Mietverhältnis mit dem Zugang der Kündigung (BGH, Urteil v. 23.8.2006, XII ZR 214/04, NZM 2006, 820).

Eine Kündigung ohne Zeitangabe wirkt zum nächstzulässigen Termin (LG Berlin, Urteil v. 28.2.2011, 67 S 109/10, ZMR 2011, 274). Gibt der Kündigende infolge falscher Berechnung der Frist irrtümlich eine längere Kündigungsfrist an, ist er an diese gebunden. Bei Angabe einer kürzeren als der der gesetzlichen Frist wird das Mietverhältnis zum nächstzulässigen Termin beendet (OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.4.2009, 10 U 149/08, NZM 2010, 276).

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