Rz. 3

Der Mieter, der sich auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses oder der Beschränkung seiner Rechte beruft, muss die Arglist des Vermieters beweisen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536d Rn. 8), soweit nicht ohnehin der Ausschluss gem. § 536 Abs. 4 BGB oder § 307 BGB unwirksam ist.

Der Vermieter muss beweisen , dass er den Mangel mitgeteilt hat oder dass der Mieter den Mangel kannte. Wegen dieser Abgrenzungsschwierigkeiten im subjektiven Bereich bei Vermieter und Mieter hat die Vorschrift in der Praxis wenig Bedeutung und beschränkt sich auf ‹offensichtliche› Fälle. Bei der Wohnraummiete ist ohnehin § 536 Abs. 4 zu beachten, bei einer Formularklausel § 307 zu prüfen.

Die Regelung ist ihrer Natur nach zwingend, so dass es einer besonderen entsprechenden Anordnung nicht bedarf.

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