Rz. 38

Mit § 536a Abs. 2 Nr. 2 ist ein weiterer Tatbestand für den Aufwendungsersatz geschaffen worden, nämlich wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Der bisher verwendete Begriff der ‹notwendigen Verwendung› wird durch ‹Klartext› ersetzt. Der Unterschied zwischen beiden Alternativen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 liegt darin, dass es in der zweiten Alternative um bestimmte Notmaßnahmen des Mieters geht, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen (so die amtliche Begründung).

 
Hinweis

Anwendungsfälle

Damit sollen insbesondere diejenigen Fälle erfaßt werden, in denen der Mieter den Vermieter nicht in Verzug setzen kann ( z. B. weil dieser am Wochenende nicht zu erreichen ist), aber die Mängelbeseitigung zum Schutz der Mietsache unverzüglich erforderlich ist (z.B: Wasserrohrbruch oder Heizungsausfall bei Minustemperaturen am Wochenende , Ausfall der Heizung im Winter – BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06, WuM 2008, 147; Dauner-Lieb, NZM 2004, 641, 643).

Fällt an einem Wochenende ein Heizkörper in der Wohnung aus und beauftragt der Mieter ohne Mängelanzeige am Montag die von der Hausverwaltung in einem Aushang für den Fall des Heizungsausfalls genannte Fachfirma, hat der Mieter einen Aufwendungsersatzanspruch (AG Hamburg, Urteil v. 1.4.2009, 46 C 108/08, ZMR 2009, 928).

Entsprechende Umstände sind nicht zu erkennen, wenn beim Ausfall der Heizung die Aussentemperaturen sich im Bereich von ca. 16,8 Grad bewegt (AG Münster, Urteil v. 11.09.2008, 49 C 2864/08, WuM 2008, 688).

Eine im Auftrag des Mieters erfolgte Reparatur der Heizung des Wohnhauses durch eine Heizungsbaufirma ist auch im Winter nicht immer eine "Notmaßnahme" im Sinne des § 536a (AG Brandenburg a.d.Havel, Urteil v. 25.4.2012, 34 C 45/11, GE 2012, 758).

Die Mängelbeseitigung muss zum Schutz der Mietsache erforderlich sein ; es kommt nicht darauf an, ob durch die sofortige Mängelbeseitigung weitergehende Schäden – z. B. durch erhöhte Aufwendungen des Mieters (Mieter will infolge des Heizungsausfalls in Hotel ziehen, obwohl Substanzsschäden an der Mietsache nicht zu erwarten sind) – vermieden werden können.

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