Nach Ansicht des BGH verletzt der Betreiber einer Freizeitanlage seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er es unterlässt, auf die möglichen Folgen schwieriger Sprünge bei der Benutzung einer Trampolinanlage hinzuweisen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 3.6.2008, VI ZR 223/07, MDR 2008 S. 971; dazu Wesser, NJW 2008 S. 3761.

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