Auch die Folgen kindlichen Fußballspiels beschäftigen hin und wieder die Gerichte. Denn das "Runde" fliegt leider nicht immer in das "Eckige", sondern über die Platzbegrenzung hinweg – oft mit unangenehmen Folgen.

Deshalb verletzt der Eigentümer eines Schulgeländes seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, wenn er auf dem für Kinder jederzeit zugänglichen Schulhof Fußballtore aufstellt, ohne ausreichende Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden Dritter zu treffen, z. B. durch die Errichtung von Ballfangzäunen.[1]

Doch auch die Umzäunung des Ballspielgeländes muss sicher beschaffen sein.[2]

Öffentlicher "Bolzplatz"

Die Gemeinde hat dabei grundsätzlich für den gefahrlosen Zustand ihrer Sport- und Spielplätze einzustehen. Bei lediglich erwachsenen Nutzern gilt dabei – anders als bei reinen Kinderspielplätzen – nur der normale Sorgfaltsmaßstab.[3]

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