Den Aufsteller von Kinderspielgeräten trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unbefugt auf sein Grundstück gelangenden und die Spielgeräte nutzenden Kindern, wenn nach den Umständen mit dem Eindringen von Kindern auf sein Grundstück und der Benutzung der Spielgeräte gerechnet werden muss. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherung von Spielgeräten richtet sich nach dem Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung infrage kommen.[1]

Die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen geht jedoch nicht so weit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes geschützt werden müssten.[2]

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