Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.02.2015; Aktenzeichen 25 O 396/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.02.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin -25 O 396/13- teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des LG Berlin vom 20.05.2014 - 25 O 396/13- wird im Tenor zu 1. (Klageabweisung) - nach Maßgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Antrags auf Räumung und Herausgabe - aufrechterhalten.

Die Widerklage bleibt im Umfang des Tenors zu I. Satz 2 des Urteils vom 24.02.2015 nach Maßgabe der überstimmenden Erledigungserklärung des Antrags auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin am 20.05.2014. Die übrigen Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Das LG Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 24.02.2015 zur Räumung und Herausgabe sowie zur (ungeminderten) Zahlung von Miete für August 2013 und Nutzungsentschädigung ab September 2013 bis zur künftigen Räumung und Herausgabe verurteilt und ihre Widerklage auf Vornahme von Mangelbeseitigungsarbeiten, Feststellung der Minderung und Ersatz von Reparaturkosten abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Die erstinstanzlichen Feststellungen werden dahin ergänzt, dass die Beklagte unstreitig an die Klägerin Mietzahlungen von 40 EUR für Mai 2014, je 760,00 EUR für Juni 2014 bis März 2015 und je 1.520,00 EUR (unter Vorbehalt) für April bis Juni 2015 erbracht hat. Ferner hat sie am 10.06.2015 an das JobCenter nach Anspruchsübergang (s. Schreiben vom 05.03.2015, Anl. B 20) eine Mietzahlung von 4.772,95 EUR und an die Klägerin eine Zahlung von 207,05 EUR geleistet. Bis einschließlich Juli 2013 hatte die Beklagte eine monatliche Miete von 1.320,00 EUR erbracht.

Ausgehend von einer hälftigen Minderung hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.08.2013 (Anl. B 7) zunächst die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch von 3.300,00 EUR (Überzahlung von 5 × 660,00 EUR in März bis Juli 2013) gegen die Miete ab August 2013 erklärt. Sodann hat sie im Schriftsatz vom 23.10.2013, S. 16 die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch von 7.260,00 EUR (Überzahlung von 11 × 660,00 EUR in September 2012 bis Juli 2013) gegen die Miete ab August 2013 erklärt und für Mai 2014 die Zahlung restlicher 40 EUR angekündigt.

Mit Schreiben vom 05.06.2015 (Anl. B 18) hat die Beklagte - unter Außerachtlassung der soeben dargestellten Aufrechnungserklärungen - per Ende Juni 2015 einen Saldo zugunsten der Klägerin von 4.980,00 EUR errechnet, dessen Zahlung in Teilbeträgen von 4.772,95 EUR an das JobCenter und 207,05 EUR an die Klägerin angekündigt und gegen die Mieten ab Juli 2015 die Aufrechnung mit dem im Tenor zu I. des LGurteils rechtskräftig titulierten Darlehensrückzahlungsanspruch (8.766,21 EUR + 1.100,51 EUR Nebenkosten; der Ausweis von "1.151,00 EUR" beruht auf einem Schreibfehler) erklärt.

Im Termin am 09.06.2016 hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe der Hälfte der in April bis Juni 2015 erbrachten Mietzahlungen und mit dem titulierten Darlehensrückzahlungsanspruch gegen sämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerin erklärt.

Nachdem am 15.12.2015 die Räumung und Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt ist und die Beklagte im Termin am 09.06.2016 erklärt hat, dass es hierbei verbleiben soll, haben die Parteien die Räumungs- und Herausgabeklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.06.2016 die Widerklage auf Instandsetzung für erledigt erklärt, und die Klägerin hat sich dem im Termin am 09.06.2016 angeschlossen.

Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor:

1) Zu Unrecht habe das LG die fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.09.2013 als wirksam angesehen. Für August und September 2013 habe kein Mietrückstand bestanden. Der Mietzins für das Nebengebäude sei wegen seiner Unbrauchbarkeit auf Null reduziert gewesen und bereits deshalb die Gesamtmiete um 50 % gemindert gewesen. Wegen des Zurückbehaltungsrechts bis zur Mangelbeseitigung - auf welches sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nunmehr beruft - sei gar keine Miete zu zahlen gewesen.

Die Beklagte habe substantiiert vorgetragen, dass der Ausbau des Nebengebäudes zum Büro wegen der nach Entfernung der Paneele zu Tage ge...

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